Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 19. 
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur 
das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder gegenüber den Gläubigern 
des Vereins findet nicht statt. 
§. 20. 
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft ent- 
halten. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die Begründung eines Versicherungs- 
verhältnisses mit dem Vereine voraus. Die Mitgliedschaft endigt, soweit nicht 
die Satzung ein Anderes bestimmt, mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses. 
§. 21. 
Die Beiträge der Mitglieder und die Leistungen des Vereins an die Mit- 
glieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen be- 
messen sein. 
Der Verein darf Versicherungsgeschäfte gegen feste Prämien in der Art, 
daß die Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Vereins werden, nur betreiben, 
soweit die Satzung dies ausdrüicklich gestattet. 
§. 22. 
In der Satzung ist die Bildung eines Gründungsfonds vorzusehen, der 
zur Deckung der Kosten der Errichtung des Vereins sowie als Garantie- und 
Betriebsfonds zu dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen, unter denen 
der Fonds dem Vereine zur Verfügung steht, enthalten und insbesondere bestimmen, 
in welcher Weise eine Tilgung des Gründungsfonds erfolgen und ob und in 
welchem Umfange den Personen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung 
gestellt haben, ein Recht zur Theilnahme an der Verwaltung des Vereins ein— 
geräumt sein soll. 
Der Gründungsfonds ist baar einzuzahlen, soweit nicht die Satzung an 
Stelle der Baarzahlung die Hingabe eigener Wechsel gestattet; als Baarzahlung 
gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetz- 
lich zugelassenen Noten deutscher Banken. 
Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, 
darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. In der Satzung kann ihnen 
außer einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Betheiligung an dem aus 
der Jahresbilanz sich ergebenden Ueberschusse zugesichert werden; die Verzinsung 
darf vier, die gesammten Bezüge dürfen sechs vom Hundert des baar eingezahlten 
Betrags nicht übersteigen. Der Gründungsfonds darf in Antheile zerlegt werden, 
über welche Antheilscheine ausgegeben werden können. 
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf nur aus den Jahreseinnahmen 
erfolgen und nur in dem Maße, als die Bildung des im §. 37 vorgesehenen
	        
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