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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. S. 175. —
Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 181.
(Nr. 2763.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen
Getränken. Vom 24. Mai 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Wein ist das durch alkoholische Gührung aus dem Safte der Weintraube
hergestellte Getränk.
§. 2.
Als Verfälschung oder Nachmachung des Weins im Sinne des §. 10 des
Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge-
brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) ist nicht
anzusehen:
1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung des
Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch
wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und der-
gleichen)) von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus
entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf die
Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt,
die als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in
den Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumtheil auf einhundert
Raumtheile Wein betragen;
2. die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein;
3. die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalkes;
4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben= oder Invertzucker,
technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein
solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine
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Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1901.