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§. 9.
Jeder Inhaber von Keller-, Gähr= und Kelterräumen oder sonstigen Räumen,
in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird,
hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden
Stelle ein deutlicher Abdruck der §§. 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist.
§. 10.
Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung des
Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln treffen die Landesregierungen darüber
Bestimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgenden
Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind.
Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außerhalb der Nachtzeit
und, falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Nachtzeit ge-
arbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, weinhaltige
oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten
oder verpackt werden, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäft-
liche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl
Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu ent-
nehmen. Auf Verlangen ist ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder ver-
siegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung
zu leisten.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in
dem Zeitraume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von
neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens.
§. 11.
Die Inhaber der im §. 10 bezeichneten Räume sowie die von ihnen be-
stellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zuständigen Be-
amten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei
Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die zur Ver-
wendung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft,
zu ertheilen sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vor-
zulegen. Die Ertheilung von Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit
derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich selbst oder einem der im §. 51
Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr straf-
gerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
§. 12.
Die Sachverständigen (§. 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetz-
widrigkeiten, verpflichtet, über die Thatsachen und Einrichtungen, welche durch
die Aufsicht zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich
der Mittheilung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden geheim ge-
haltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen,