Gesetz, d. Verwaltg. d. Einnahmen u. Ausg. betr. v. 14. Juni 1879. 183
Ständen vereinbarten Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und
Ausgaben verwaltet.
Dem Finanzgesetz und dem Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen
und Ausgaben sind im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes
gleich zu achten diejenigen Gesetze und Vereinbarungen, welche
sie abändern oder ergänzen oder über die Finanzperiode hinaus
erstrecken, oder welche andere, als die in dem Hauptvoranschlag
eingestellten Einnahmen oder Ausgaben anordnen, und außerdem
die auf Grund des Art. 69 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnungen.
Artikel 2.
Die von den Ständen bewilligten höheren und anderen sachlichen
Ausgabebeträge stehen der Regierung für die ganze Dauer
dieser Periode auch in dem Falle zur Verfügung, daß das auf
einen Theil derselben erstreckte Finanzgesetz der vorhergehenden
Periode niedere und andere sachliche Ausgabebeträge festsetzt. Enthält
das letztere jedoch für einzelne Staatszwecke höhere oder andere
Bewilligungen, als das neue Finanggesetz. so bleiben dieselben
für die Zeit der Erstreckung des früheren Finanzgesetzes fortbestehen,
wenn während dieser Zeit die Verhältnisse, auf welchen
die früheren Bewilligungen beruhen, keine Aenderung erleiden.
Artikel 3.
In die einzelnen Titel des Hauptvoranschlags sind unter entsprechenden
Abtheilungen und Unterabtheilungen zunächst alle, voraussichtlich
in jedem Jahre der dreijährigen Finanzperiode regelmäßig
in gleicher Art wiederkehrenden Staats-Einnahmen und
Ausgaben als fortlaufende Einnahmen und Ausgaben und hierauf
alle übrigen Staats-Einnahmen und Ausgaben # als einmalige aufzunehmen.
Artikel 4.
Die im Voraus nicht allein der Art und Größe, sondern
auch der Zeit nach bestimmten Ausgaben sind von einer Finanzperiode
in die andere nicht übertragbar.
Dagegen können die für bauliche Zwecke und die für einmalige
Ausgaben bewilligten Fonds, sowie solche Fonds, welche
(Regierungsblatt Nr. 51, Darmstadt, den 7. Juli 1900, S. 425/6), dessen
Artikel 1 lautet: „An Stelle der Finanzperiode tritt als Wirtschaftsperiode
im Staatshaushalt das Etatsjahr.“ — Die im
Texte bemerkten Anderungen sind alle durch das Gesetz v.
27. Juni 1900 bewirkt worden.