Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Gesetz,  d.  Verwaltg.  d.  Einnahmen  u.  Ausg.  betr.  v.  14.  Juni  1879.  183

Ständen  vereinbarten  Hauptvoranschlag  der  Staats-Einnahmen  und
Ausgaben  verwaltet.

Dem  Finanzgesetz  und  dem  Hauptvoranschlag  der  Staats-Einnahmen
  und  Ausgaben  sind  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  gleich  zu  achten  diejenigen  Gesetze  und  Vereinbarungen,  welche
sie  abändern  oder  ergänzen  oder  über  die  Finanzperiode  hinaus
erstrecken,  oder  welche  andere,  als  die  in  dem  Hauptvoranschlag
eingestellten  Einnahmen  oder  Ausgaben  anordnen,  und  außerdem
die  auf  Grund  des  Art.  69  der  Verfassungsurkunde  erlassenen  Verordnungen.


Artikel  2.

Die  von  den  Ständen  bewilligten  höheren  und  anderen  sachlichen
  Ausgabebeträge  stehen  der  Regierung  für  die  ganze  Dauer
dieser  Periode  auch  in  dem  Falle  zur  Verfügung,  daß  das  auf
einen  Theil  derselben  erstreckte  Finanzgesetz  der  vorhergehenden
Periode  niedere  und  andere  sachliche  Ausgabebeträge  festsetzt.  Enthält
  das  letztere  jedoch  für  einzelne  Staatszwecke  höhere  oder  andere
  Bewilligungen,  als  das  neue  Finanggesetz.  so  bleiben  dieselben
für  die  Zeit  der  Erstreckung  des  früheren  Finanzgesetzes  fortbestehen,
  wenn  während  dieser  Zeit  die  Verhältnisse,  auf  welchen
die  früheren  Bewilligungen  beruhen,  keine  Aenderung  erleiden.

Artikel  3.

In  die  einzelnen  Titel  des  Hauptvoranschlags  sind  unter  entsprechenden
  Abtheilungen  und  Unterabtheilungen  zunächst  alle,  voraussichtlich
  in  jedem  Jahre  der  dreijährigen  Finanzperiode  regelmäßig
  in  gleicher  Art  wiederkehrenden  Staats-Einnahmen  und
Ausgaben  als  fortlaufende  Einnahmen  und  Ausgaben  und  hierauf
alle  übrigen  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  #  als  einmalige  aufzunehmen.


Artikel  4.

Die  im  Voraus  nicht  allein  der  Art  und  Größe,  sondern
auch  der  Zeit  nach  bestimmten  Ausgaben  sind  von  einer  Finanzperiode
  in  die  andere  nicht  übertragbar.

Dagegen  können  die  für  bauliche  Zwecke  und  die  für  einmalige
  Ausgaben  bewilligten  Fonds,  sowie  solche  Fonds,  welche

(Regierungsblatt  Nr.  51,  Darmstadt,  den  7.  Juli  1900,  S.  425/6),  dessen
Artikel  1  lautet:  „An  Stelle  der  Finanzperiode  tritt  als  Wirtschaftsperiode
  im  Staatshaushalt  das  Etatsjahr.“  —  Die  im
Texte  bemerkten  Anderungen  sind  alle  durch  das  Gesetz  v.
27.  Juni  1900  bewirkt  worden.