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(Nr. 2769.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 30. Mai 1901.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. In Nr. XV Ziffer 1 Abs. 1 ist als zweiter Satz einzufügen:
„Statt geflochtener Körbe können auch Metallkörbe verwendet
werden; in diesem Falle muß das Verpackungsmaterial zwischen
dem Behälter und dem Metallkorbe so beschaffen sein, daß es
den Behälter gegen Bruch sichert und weder durch den Inhalt
des Behälters noch durch Funken in Brand gerathen kann.“
Im Eingange des Abs. 2 ist statt der Worte # Falls dieselben zu
setzen: "Falls die Säuren“.
2. In der Nr. XXXVe ist vor „Dahmenit“ einzufügen:
„Chlorat-Sprengstoffen (Gemenge von Kaliumchlorat mit
Reicinusöl und Nitronaphtalin oder Dinitrotoluol), die nicht mehr
als 80 Prozent Kaliumchlorat enthalten)“.
Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 30. Mai 1901.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.