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Sollten aus allgemelnen Gesichtspunkten oder um diese
Gesehe und Verordnungen mit den Beslimmungen des gegenwärtigen
Vertrags in Einklang zu bringen, Anderungen“
uhlig werden, so werden diese durch den Regicrungsausschuß
nach Außerung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
beschlossen und eingeführt. Ülber die Form der Einholung
dieser Außerung entscheidet der Ausschuß.
Ohne vorgängige Befragung des französischen Staats darf
keine Underung in der im § 12 vorgesehenen gesetzlichen
Ordnung des Grubenbetriebes vorgenommen werden, es sei
denn, daß diese Anderung die Folge einer allgemeinen vom
Völkerbund beschlossenen Regelung der Arbeitsverhelmisse ist.
Bei Festsehung der Arbeitsbebingungen und Ar#####en
für Männer, Frauen und Kinder hat der 9er#zic#mags-eschuß
die Wünsche der örtlichen Arbeiterverbände serie die vom
Völkerbund angenommenen Grundsäße zu berücküch:gen.
§*24.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 4 werden die
Rechte der Einwohner des Saarbeckens in Versicherungs-.
und Rentenangelegenheiten durch keine der Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags berührt, gleichviel, ob diese Rechte bei
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bereits erworben
sind oder entsprechende Anwartschaften bestanden haben, und
gleichviel, ob sie auf irgendeinem deutschen Versicherungs.
system oder auf Renten irgendwelcher Art beruhen.
Deutschland und die Regierung des Saarbeckengebiets
haben alle vorerwähnten Rechte zu erhalten und zu schützen.
g 25.
Die im Saarbeckengebiet bestehenden Jivil- und Strafgerichte
werden beibehalten.
Von dem Regierungsausschuß wird ein Gerichtshof für
Zivil- und Strafsachen eingesetzt, der die Berufungsinstanz
Nelchs-Gosetbl. 1919. · 170