Volltext : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  3.  91

des  Bundeskommissars  Hofmann  in  der  Sitzung  des  konst.  Reichstages  v.
19.  März  1867  St.  B.  244.

Im  Geltungsbereich  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  kommt
nur  noch  die  Überweisung  von  einem  Armenverband  an  den  andern  in
Betracht.  Dagegen  gelten  im  Verhältnis  zu  Bayern,  da  dieser  Staat  an
der  durch  das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  geschaffenen  Regelung
nicht  beteiligt  ist,  auf  Grund  des  im  Art.  3  Abs.  4  enthaltenen  Vorbehalts,
der  im  §  7  des  Freizügigkeitsgesetzes  wiederholt  ist,  die  dort  genannten
besondern  Verträge.  Auch  ist  abgesehen  von  der  Bestimmung  des  87  des
Freizügigkeitsgesetzes  gegenüber  Bayern  durch  das  Schlußprotokoll  zum  Versailler
  Vertrage  v.  23.  Nov.  1871  B.  G.  Bl.  1870  S.  28  III  ausdrücklich
anerkannt,  daß  unter  den  im  Abs.  4  nur  ihrem  Inhalt  nach  etwas  näher
bezeichneten  Verträgen  zu  verstehen  find:  „Der  Vertrag  zwischen  Preußen
und  mehreren  anderen  deutschen  Regierungen  wegen  gegenseitiger  Verpflichtung
  zur  Ubernahme  der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha,  d.  15.  Juli
1851  Ges.  S.  S.  711  und  die  Übereinkunft  zwischen  Preußen  und  mehreren
anderen  deutschen  Staaten  wegen  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung
verstorbener  Angehöriger  eines  anderen  kontrahierenden  Staates  d.  d.  Eisenach,
d.  11.  Juli  1858  Ges.  S.  S.  877."  Der  wesentliche  Inhalt  des  ersteren
Abkommens  ist,  daß  „jede  der  kontrahierenden  Regierungen  sich  verpflichtet,
diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd  ihre  Angehörigen  (Untertanen)
find  und  ihre  vormaligen  Angehörigen  (Untertanen),  auch  wenn  sie  die
Untertanenschaft  nach  der  inländischen  Gesetzgebung  bereits  verloren  haben,
solange  als  sie  nicht  dem  anderen  Staate  nach  dessen  eigener  Gesetzgebung
angehörig  geworden  find,  auf  Verlangen  des  anderen  Staates  wieder  zu
übernehmen"  (§  1).  Im  übrigen  enthält  die  Konvention  nähere  Bestimmungen
für  den  Fall,  daß  der  Auszuweisende  nicht  der  Untertan  eines  der  anderen
Vertragsstaaten  ist,  über  die  Staatsangehörigkeit  und  Ausweisung  der
Familienmitglieder,  über  das  Verfahren  bei  der  Ausweisung,  die  dabei  entstehenden
  Kosten  und  die  Erledigung  etwaiger  Streitigkeiten.  Die  Eisenacher
Konvention  bestimmt  dagegen  (8  1),  daß  jede  der  kontrahierenden  Regierungen
sich  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  in  ihrem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen
  Angehörigen  anderer  Staaten,  welche  der  Kur  und  Verpflegung
bedürfen,  „diese  (Verpflegung)  nach  denselben  Grundsätzen  wie  bei  eigenen
Untertanen  bis  dahin  zuteil  werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  den  zur  Übernahme
verpflichteten  Staat  ohne  Nachteil  für  ihre  oder  anderer  Gesundheit  geschehen
kann“".  Außerdem  gibt  das  Abkommen  Vorschriften  über  die  Erstattung
der  entstehenden  Kosten.

VI.  Die  Aufnahme  in  den  lokalen  Gemeindeverband.

Wenn  im  Abs.  3  die  Worte  „Aufnahme  in  den  lokalen  Gemeindeverband“
  neben  dem  Worte  „Armenversorgung“  überhaupt  eine  selbständige
Bedeutung  haben  sollen,  so  können,  wie  vom  Oberverwaltungsgericht  Entsch.
v.  27.  Juni  1896  Bd.  30  S.  8  mit  Recht  angenommen  ist,  darunter  nicht
das  im  Freizügigkeitsgesetz  (ss  4,  5)  und  in  dem  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
  (§  55)  behandelte  Anzugsrecht  der  Reichsangehörigen  bez.
das  Abweisungsrecht  der  Gemeinden  verstanden  werden,  sondern  diejenigen
Bestimmungen,  die  sich  auf  das  Bürgerrecht  in  den  Städten,  auf  das  ent-