Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Ziffer  2  die  Pension  bis  zum
vollen  Betrage  des  Abs.  1  vorübergehend  erhöht  werden.

Steht  dem  Verletzten  nach  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  ein
höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

Nach  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens  sind  dem  Verletzten  außerdem
die  noch  erwachsenden  Kosten  des  Heilverfahrens  (§.  9  Abs.  1  Nr.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  585)  zu  ersetzen.

§.  2.

Die  Hinterbliebenen  solcher  im  §.  1  bezeichneten  Personen,  welche  in  Folge

eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,  erhalten:

1.  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  anderweiter  Bestimmung  Anspruch
  auf  Gnadenquartal  oder  Gnadenmonat  zusteht,  den  Betrag  des
einmonatigen  Diensteinkommens  oder  der  einmonatigen  Pension  des
Verstorbenen,  jedoch  mindestens  fünfzig  Mark

2.  eine  Rente.  Diese  beträgt

a)  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung,
ebenso  für  jedes  Kind  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur  etwaigen
früheren  Verheirathung  zwanzig  Prozent  des  jährlichen  Diensteinkommens
  des  Verstorbenen,  jedoch  für  die  Wittwe  nicht  unter
zweihundertundsechzehn  Mark  und  nicht  mehr  als  dreitausend
Mark,  für  jedes  Kind  nicht  unter  einhundertundsechzig  Mark  und
nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark;

b)  für  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  wenn  ihr  Lebensunterhalt
ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden
war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  insgesammt  zwanzig
Prozent  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht
unter  einhundertundsechzig  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert
  Mark;  sind  mehrere  Berechtigte  dieser  Art  vorhanden,
so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährtz;

c)  für  elternlose  Enkel,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend
  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  im  Falle
der  Bedürftigkeit  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur  etwaigen
früheren  Verheirathung  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Diensteinkommens
  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter  einhundertundsechzig
  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark.

Die  Renten  dürfen  zusammen  sechzig  Prozent  des  Diensteinkommens  nicht
übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Verwandten  der
aufsteigenden  Linie  nur  insoweit  einen  Anspruch,  als  durch  die  Renten  der  Wittwe
und  der  Kinder  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  erreicht  wird,  die  Enkel  nur
soweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  oder  Ver-