Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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(Nr.  2775.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
12.  Juni  1901.

Auf  Grund  des  §.  10  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom  -  ss  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409

bestimme  ich:

 

Für  das  Fürstenthum  Lippe-Detmold  wird  vom  1.  Juli  d.  J.
ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im
Sinne  des  J.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  12.  Juni  1901.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.