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(Nr. 2775.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom
12. Juni 1901.
Auf Grund des §. 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen, vom - ss (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409
bestimme ich:
Für das Fürstenthum Lippe-Detmold wird vom 1. Juli d. J.
ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im
Sinne des J. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 12. Juni 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.