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g. 29.
Bei den Wahlen der Mitglieder des Aufsichtraths findet, sofern dieselben
nicht einstimmig durch Akklamation erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel
unter Zuziehung von zwei, durch den Vorsitzenden der General-Versammlung
aus dem Schooße derselben zu ernennenden Scrutatoren statt.
Ergiebt sich im ersten Scrutinio keine absolute Majorität, so werden diejenigen,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu
Wählenden zur engeren Wahl gestellt. Bei vorhandener Stimmengleichheit entscheidet
das Loos.
8. 30.
Ueber die Verhandlungen einer jeden General-Versammlung ist ein gerichtliches
oder notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein, von den in der
General-Versammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehendes,
mit dem Vermerke der Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes Verzeichniß
der in der General-Versammlung erschienenen beziehungsweise vertretenen Aktionaire
beizufügen.
Zur Gültigkeit des Protokolls ist die Unterschrift des Vorsitzenden der General-Versammlung
und mindestens dreier Aktionaire erforderlich. Der Beifügung
der Vollmachten zu dem Protokolle bedarf es nicht.
Titel V.
Repräsentauten und Beamte der Gesellschaft.
A. Aufsichtsrath.
8. 31.
Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens vierzehn, höchstens achtzehn Mitgliedern,
von denen mindestens dreizehn ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiet
haben müssen. Wenn in den ersten Aufsichtsrath eine geringere Zahl als achtzehn
Mitglieder gewählt werden, so hat derselbe die Befugniß, sich durch Kooptation
bis auf die Zahl von achtzehn Mitgliedern zu ergänzen.
Die Ausfsichtsrathsmitglieder werden von der General-Versammlung aus der
Zahl der Aktionaire gewählt, und zwar das erste Mal auf ein Jahr, später auf
je fünf Jahre. Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden.
Nicht wahlfähig sind:
1) Beamte der Gesellschaft;