Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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g.  29.

Bei  den  Wahlen  der  Mitglieder  des  Aufsichtraths  findet,  sofern  dieselben
nicht  einstimmig  durch  Akklamation  erfolgen,  geheime  Abstimmung  durch  Stimmzettel
  unter  Zuziehung  von  zwei,  durch  den  Vorsitzenden  der  General-Versammlung
  aus  dem  Schooße  derselben  zu  ernennenden  Scrutatoren  statt.

Ergiebt  sich  im  ersten  Scrutinio  keine  absolute  Majorität,  so  werden  diejenigen,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu
Wählenden  zur  engeren  Wahl  gestellt.  Bei  vorhandener  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Loos.

8.  30.

Ueber  die  Verhandlungen  einer  jeden  General-Versammlung  ist  ein  gerichtliches
  oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen  und  demselben  ein,  von  den  in  der
General-Versammlung  anwesenden  Mitgliedern  des  Vorstandes  zu  vollziehendes,
mit  dem  Vermerke  der  Stimmenzahl  der  Betreffenden  zu  versehendes  Verzeichniß
der  in  der  General-Versammlung  erschienenen  beziehungsweise  vertretenen  Aktionaire
beizufügen.

Zur  Gültigkeit  des  Protokolls  ist  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden  der  General-Versammlung
  und  mindestens  dreier  Aktionaire  erforderlich.  Der  Beifügung
der  Vollmachten  zu  dem  Protokolle  bedarf  es  nicht.

Titel  V.
Repräsentauten  und  Beamte  der  Gesellschaft.
A.  Aufsichtsrath.
8.  31.

Der  Aufsichtsrath  besteht  aus  mindestens  vierzehn,  höchstens  achtzehn  Mitgliedern,
  von  denen  mindestens  dreizehn  ihren  Wohnsitz  im  Deutschen  Reichsgebiet
haben  müssen.  Wenn  in  den  ersten  Aufsichtsrath  eine  geringere  Zahl  als  achtzehn
  Mitglieder  gewählt  werden,  so  hat  derselbe  die  Befugniß,  sich  durch  Kooptation
  bis  auf  die  Zahl  von  achtzehn  Mitgliedern  zu  ergänzen.

Die  Ausfsichtsrathsmitglieder  werden  von  der  General-Versammlung  aus  der
Zahl  der  Aktionaire  gewählt,  und  zwar  das  erste  Mal  auf  ein  Jahr,  später  auf
je  fünf  Jahre.  Die  ausscheidenden  Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

Nicht  wahlfähig  sind:

1)  Beamte  der  Gesellschaft;