— 266 —
unter B. zwischen lfd. Nr. 1 und 1 a:
„1 a Proben von Schwarzpulver in Metallhübsen““
einzufügen und
unter B. die seitherige lfd. Nr. 1a in:
1 b“
zu ändern ist.
Im Hinblicke hierauf bestimme ich auf Grund des §. 2 der Verordnung,
betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Jannar
1899, daß im §. 54, 19 dieser Ordnung vor Zu Ziffer XXXVIII einzufügen ist:
„Zu Ziffer XXXVIB.
Proben von Schwarzpulver der Militärverwaltung in Metall-
hülsen sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeich-
nung oder Bezettelung und mit dem angegebenen Gewichte zur
Beförderung zuzulassen.
Die unter e vorgeschriebene Erklärung wird durch die mili-
tärische Anmeldung ersetzt.“
Außerdem werden in Folge Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom 26. Oktober 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 557) folgende Berichtigungen von
Bezugnahmen nothwendig:
Im §. 31, 10 der Militär-Transport-Ordnung ist in der Tabelle A
Spalte 3 bei Sprengstoffen die Bezugnahme auf die Verk. O. Anl. B
XXXVa B (8) in XXXVaB(7)“ zu ändern.
Im §. 54, 18 erster Absatz b ist hinter XXXVI einzufügen
A und B“.
Im §. 54, 1s sind bei den Festsetzungen zu Ziffer XXXVa.
unter f) die Zahlen B (7), (6) und (6) in B (6), (7) und (8)“,
unter 9) die Zahl B (6) in „B()“,
unter h) die Zahlen B (s) und (9) in „B (7) und (8)/
zu ändern.
Im §. 54, 19 Zu Liffer XXXVI ist hinter XXXVI einzufügen ,A“.
In den „Abkürzungen“ (Reichs-Gesetzbl. S. 107) ist statt
„Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. No-
vember 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 923).“ zu setzen: „Eisenbahn-Ver-
kehrsordnung. Vom 26. Oktober 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 557).“
Berlin, den 14. Juli 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.