— 269 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr 33.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des
Reichsamts des Innern. S. 269. — Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten
und die Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen. S. 271. —
Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten
von Beamten der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. S. 275.
(Nr. 2788.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im Geschäfts-
bereiche des Reichsamts des Innern. Vom 10. Juli 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrathe, was folgt:
Artikel I.
Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen erhalten bei Dienst-
reisen innerhalb ihres Dienstbezirkes einen Tagegeldsatz von 12 Mark.
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb
24 Stunden beendet, so wird nur das Ein= und einhalbfache des Satzes gewährt.
Wird eine Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und be-
endet, so tritt eine Ermäßigung des Tagegeldes auf 9 Mark ein.
Artikel II.
An die Stelle der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten
von Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals, vom 24. Februar
1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 19) treten folgende Bestimmungen:
§. 1.
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten
der Reichsbeamten, vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) finden auf
die Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals nach Maßgabe der
folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 52
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1901.