Metadata : Fremdwörterbuch von Dr. Daniel Sanders; Band 2; Jahrgang 1891. (2)

_  4  —

leihung  von  Patenten  und  Korporationsrechten  auch  die  Anstellung
  von  Beamten.  Allein  das  auszeichnende  Merkmal,  welches
jener  Name  für  die  letzteren  Dinge  andeuten  soll,  ist  in  Wahrheit
  allen  diesen  Verwaltungsakten  gemeinsam:  ein  Rechtsverhältniss
  erzeugt  auch  der  Befehl  und  die  Gestattung.  Oder  was
ist  ein  Sollen,  welches  durch  staatliche  Behörden  erzwungen,  ein
Dürfen,  welches  durch  staatliche  Behörden  anerkannt  und  geschützt
  wird,  anderes  als  ein  Rechtsverhältniss?

Deshalb  verdienen  auch  alle  Verwaltungsakte,  soweit  sie
nicht  blosse  Entscheidungen  sind,  d.  h.  sich  darauf  beschränken,
festzustellen  was  bereits  geordnet  ist,  den  Namen  Rechtsgeschäft;
  sie  sind  Willensäusserungen,  darauf  gerichtet,  Rechtsverhältnisse
  hervorzubringen;  das  entspricht  jenem  Begriff.  Sofern
sie  das  thun,  von  den  Grundlagen  des  öffentlichen  Rechtes  aus,
darf  man  sie  öffentlichrechtliche  Rechtsgeschäfte  nennen;  auch
die  Beamtenanstellung  ist  ein  solches  6°).

Um  die  Eigenart  derselben  gegenüber  anders  gearteten
Rechtsgeschäften  des  öffentlichen  Rechtes  passend  zu  bezeichnen,
dürfte  der  Name  „öffentlichrechtlicher  Vertrag“  immer  noch
am  zweckmässigsten  sein.  Thatsächlich  war  es  ja  auch  bis  in
die  neuere  Zeit  ein  civilrechtlicher  Dienstvertrag,  durch  welchen
der  Beamte  angestellt  wurde.  Die  Wendung  zur  öffentlichrecht-65)

  Wegen  der  Gefahr,  dass  civilrechtliche  Hintergedanken  sich  damit
  verbinden  könnten,  wird  diese  Bezeichnung  verworfen  von  G.  MEYER
in  Annalen  1878,  S.  383.  Ebenso  sprechen  sich  dagegen  aus:  ZoRN  |,
$.  231;  BERNATZIK  „  Rechtsprechung  und  materielle  Rechtskraft,  S.  10  Anm.
Der  Letztere  verweist  darauf,  dass  man  folgerichtig  auch  vom  Gesetze
sagen  müsste,  es  enthalte  Rechtsgeschäfte.  Warum  nicht?  Wo  es  in  all-‘gemeinen
  Regeln  spricht,  würde  der  Ausdruck  allerdings  nicht  passen,
weil  wir  ınit  dem  Begriff  Rechtsgeschäft  immer  nur  die  Ordnung  des  Einzelfalles
  im  Auge  haben.  Wenn  aber  das  Gesetz  eine  Konzession,  eine
Ermächtigung,  einen  Befehl  im  Einzelfall  gibt,  so  werden  wir  vor  der
Bezeichnung  als  öffentlichrechtliches  Rechtsgeschäft  nicht  zurückzuschrecken
brauchen.  Wo  sollen  wir  überhaupt  eine  Terminologie  herbekommen,
wenn  wir  nicht  wagen,  sie  vom  Civilrecht  zu  entlehnen  ?