Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

—  269  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 33.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  im  Geschäftsbereiche  des
Reichsamts  des  Innern.  S.  269.  —  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
und  die  Umzugskosten  von  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.  S.  271.  —
Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
von  Beamten  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.  S.  275.

 

 

 

 

(Nr.  2788.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  im  Geschäftsbereiche
  des  Reichsamts  des  Innern.  Vom  10.  Juli  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe,  was  folgt:

Artikel  I.
Die  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  erhalten  bei  Dienstreisen
  innerhalb  ihres  Dienstbezirkes  einen  Tagegeldsatz  von  12  Mark.
Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb
24  Stunden  beendet,  so  wird  nur  das  Ein=  und  einhalbfache  des  Satzes  gewährt.
Wird  eine  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,
  so  tritt  eine  Ermäßigung  des  Tagegeldes  auf  9  Mark  ein.

Artikel  II.

An  die  Stelle  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
von  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals,  vom  24.  Februar
1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  19)  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  1.

Die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
der  Reichsbeamten,  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  241)  finden  auf
die  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  nach  Maßgabe  der
folgenden  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1901.