Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 272 — 
§. 2. 
Die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen erhalten bei 
Dienstreisen, die ganz oder theilweise auf Reichs-Eisenbahnen oder vom Reiche 
verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden können, für den Bereich dieser Bahnen 
statt der verordnungsmäßigen Fuhrkosten freie Fahrt sowie freie Gepäckbeförderung 
nach Maßgabe der Freifahrtordnung und außerdem, sofern es sich nicht um die 
im §. 3 bezeichneten Dienstreisen und Beamten handelt, die Entschädigungen für 
Zu- und Abgang. 
Beamte, denen Freikarten oder Freifahrtscheine für fremde Eisenbahnen zur 
Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, dieselben bei Dienstreisen zu be- 
nutzen, und erhalten auch für diese Dienstreisen an Fuhrkosten nur die Ent- 
schadigungen für Zu= und Abgang. 
Beamte, die sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung 
von Arbeitszügen, Draisinen oder Bahnmeisterwagen innerhalb des Dienstbezirkes 
der Reichs-Eisenbahnverwaltung auf der Bahnstrecke bewegen, haben auf Fuhr- 
kosten keinen Anspruch. 
§. 3. 
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen innerhalb des 
Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung keine Entschädigungen für Zu= und 
Abgang und an Stelle der vollen verordnungsmäßigen Tagegelder solche nach 
felgenden ermäßigten Sätzen: 
a) Vorstände der Betriebsdirektionen und der Telegrapheninspektion 
9 Mark 
b) Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten= und 
Verkehrsinspektionen, ferner die diesen Inspektionen sowie 
den Betriebsdirektionen zugetheilten höheren Beamten und 
die technischen Sekretäre bei der Telegrapheninspektion. 6 - 
c) die nicht im Zentralbüreau der Generaldirektion beschäftigten 
Betriebskontroleure, die bei den Betriebsdirektionen oder 
Betriebsinspektionen beschäftigten technischen Sekretäre, die 
mit Kassenrevisionen beauftragten Büreaubeamten der 
Verkehrsinspektionen, die Werkstättenvorsteher, Werkmeister 
und Telegraphenkontroleure 4,50 - 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich diese Sätze 
bei den Beamten unter a auf . . . . . . . . . . . . . . .. . ... 12 Mark, 
bei den Beamten unter b auf . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 8 
bei den Beamten unter e auf . . . . . . . .. 6 
für jeden Tag 
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen 
Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgesetzte Behörde bestimmen, daß 
dem Vertreter statt der dem Beamten seiner Dienstklasse zustehenden, die für den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.