Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

e)  an  Weichensteller,  Rottenführer  und  Bahnwärter,  die  in  Vertretung
oder  Unterstützung  des  ihnen  vorgesetzten  Bahnmeisters  mit  der  Be—
gehung  fremder  Strecken  beauftragt  werden;

d)  an  Weichensteller  und  Bahnwärter,  denen  die  Vertretung  eines  benachbarten
  Weichenstellers  oder  Bahnwärters  übertragen  wird,  sowie  an
Bahnwärter,  die  mit  der  Verrichtung  von  Weichenstellerdiensten  beauftragt
  werden,  sofern  sie  zur  Erreichung  des  Ortes  ihrer  dienstlichen
Beschäftigung  von  ihrem  Posten  an  gerechnet  2  Kilometer  oder  mehr
zurückzulegen  haben,  jedoch  nicht  genöthigt  sind,  außerhalb  ihres  Wohnorts
  Quartier  zu  nehmen.

§.  7.

Lokomotiv=  und  Zugbegleitungsbeamte  erhalten  für  die  Beschäftigung  im
Fahrdienste,  Bahnaufsichtsbeamte  für  die  Begleitung  von  Arbeitszügen  keine
Tagegelder  und  Fuhrkosten.  Dagegen  werden  ihnen  Fahr-,  Stunden=  und
Nachtgelder,  welche  die  vollen  verordnungsmäßigen  Sätze  nicht  übersteigen  dürfen,
nach  näherer  Bestimmung  des  Verwaltungschefs  gewährt.

§.  8.

Etatsmäßig  angestellte  Beamte  erhalten  bei  Versetzungen,  soweit  die  Reise
nach  dem  neuen  Bestimmungsort  auf  den  Reichs-Eisenbahnen  oder  vom  Reiche
verwalteten  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden  kann,  neben  den  vollen  verordnungsmäßigen
  Tagegeldern:

a)  freie  Fahrt  für  sich  und  die  Personen  ihres  Hausstandes,

b)  freie  Beförderung  ihres  Hausgeräths.

Für  diejenigen  Strecken,  auf  denen  ihnen  hiernach  freie  Fahrt  und  Beförderung
  ihres  Hausgeräths  gewährt  wird,  erhalten  sie  weder  die  im  §.  13  der
Verordnung  vom  25.  Juni  1901  festgesetzte  Vergütung  für  Beförderungskosten,
noch  die  verordnungsmäßigen  persönlichen  Fuhrkosten,  sondern  nur  die  allgemeine
Umzugskostenentschädigung  und  die  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  zum  Bezuge  von  Umzugskosten
berechtigten  außeretatsmäßigen  technischen  Beamten.

Andere  nicht  etatsmäßige  Beamte  erhalten  bei  Versetzungen  außer  den  Tagegeldern
  die  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang  und  an  Stelle  der  sonstigen
Fuhrkosten  freie  Fahrt  für  ihre  Person.  Daneben  kann  ihnen  freie  Fahrt  für
die  Personen  ihres  Hausstandes  sowie  freie  Beförderung  ihres  Hausgeräths  gewährt
  werden.

§.  9.

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  253),  soweit  sie  sich  auf  die  Beamten  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  beziehen,
  und  der  Artikel  4  der  Verordnung  vom  19.  November  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  313)  werden  aufgehoben.