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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 36.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der
Marine. S. 283. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 294.
(Nr. 2795.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichs-
heeres und der Marine. Vom 12. August 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B der Anlage zu §. 5 des
Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-
Gesetzbl. S. 174) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
raths, was folgt:
Die in der Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militärbeamten
des Reichsheeres und der Marine tritt an die Stelle der durch Ver-
ordnung vom 13. August 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 431) festgestellten
Klasseneintheilung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. August 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs- Gesebl. 1901. 55
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1901.