Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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13.
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Beim  Reichsheere.

Die  Elektrotechniker  für  Panzerbatterien.

Die  Feldzahlmeister.

Die  Bekleidungsamtsbeamten  und  die  Festungs—
gefängnißrendanten  in  Festungen,  welche  in  Belage—
rungszustand  erklärt  sind.

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Bei  der  Marine.

 

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

1.  Die  Zeughausbüchsenmacher.  1.  Die  Büchsenmacher  bei  den  Marinetheilen.

2.  Die  Büchsenmacher  und  Sattler  bei  den  Truppen.

3.  Die  Waffenmeister.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

4.  Die  Obersetzer,  Oberdrucker  und  Drucker  beim  Chef  2.  Die  dem  mobilen  Büreau  des  Admiralstabs  der
des  Generalstabs  des  Feldheeres  und  bei  einem  Armee-  Marine  zugetheilten  etatsmäßigen  Civilunterbeamten
oberkommando.  der  Marine.

5.  Die  nicht  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes    3.  Die  Beobachter  (bei  den  Küstenbeobachtungsstationen).

gehörigen,  bei  dem  Militäreisenbahnwesen  zur  Anstellung

kommenden  unteren  Beamten,  als:

a)  die  Werkmeister"'),  Wagenmeister  und  Magazinaufseher,


b)  die  Lokomotivführer,  Zugführer,  Packmeister,
Telegraphisten,

c)  die  Zimmermeister  und  die  Maurermeister,

d)  die  Zeichner,  Kanzlisten  und  Drucker,

e)  die  Schaffner,  Telegraphenvorarbeiter,  Oberbauvorarbeiter,
  Güterbodenvorarbeiter,  Heizer,
Maschinenwärter,

1)  die  Rangirer,  Weichensteller,  Bahnwärter,
Bremser,  Oberbauarbeiter,  Werkstattarbeiter,
Güterbodenarbeiter,  Maschinenputzer  und  Wagenschmierer.


Die  unter  Nr.  5  aufgeführten  Beamten  sind
nach  Maßgabe  der  bestehenden  Ressortverhältnisse
auch  denjenigen  Beamten  untergeordnet,  welche  an
Stelle  von  Militärbefehlshabern  zur  Anstellung
kommen.

 

 

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*)  Anmerkeng.  Als  Maschineningenieure  können  der  Militäreisenbahnverwaltung
  auch  solche  Beamte  mit  höherer  technischer  Vorbildung
  überwiesen  werden,  welche  in  ihrem  Civildienstverhältnisse  vorübergehend
  als  Werkmeister  thätig  sind.