Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb außer- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
deutscher Eisenbahnverwaltungen befinden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
100. Die von der St. Petersburg - Warschauer Eisenbahn betriebene Strecke 
von der russisch-deutschen Grenze bei Eydtkuhnen bis Eydtkuhnen. 
101. Die von den Süd-West-Bahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Prostken bis Prostken. 
102. Die von den Weichselbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Illowo bis Illowo. 
II. Oesterreichischer Verwaltungen. 
103. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch-deutschen Grenze bei Myslowitz bis Myslowitz. 
104. Die von der Oesterreichischen Nordwestbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch- deutschen Grenze bei Wichstadtl bis Mittelwalde. 
105. Die von der Oesterreichisch-Ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft be- 
triebene Strecke von der österreichisch-deutschen Grenze bei Mittelsteine bis 
Mittelsteine. 
Die von der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
106. bei Liebau bis Liebau. 
107. bei Seidenberg bis Seidenberg. 
108. Die von der Böhmischen Nordbahn betriebene Strecke von der österreichisch- 
deutschen Grenze bei Ebersbach bis Ebersbach. 
Die von der Buschtehrader Eisenbahn betriebenen Strecken von der 
österreichisch-deutschen Grenze: 
109. bei Reitzenhain bis Reitzenhain. 
110. bei Klingenthal bis Klingenthal. 
Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
111. bei Hennersdorf bis Ziegenhals. 
112. bei Niklasdorf bis Liegenhals. 
113. bei Heinersdorf bis Heinersdorf. 
114. bei Furth i. W. bis Furth i. W. 
115. bei Passau bis Passau. 
116. bei Braunau bis Simbach. 
117. bei Lochau bis Lindau. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von der Schweizerischen Nordostbahn betriebenen Strecken von 
der schweizerisch-deutschen Grenze: 
118. bei Konstanz bis Konstanz.
	        
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