Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 312 — 
X. — Anlage 4. Diese Anlage erhält folgende geänderte Fassung: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Anlage 4. 
Nachträgliche Anweisung. 
den 19.—. 
// Die Güter-Expedition der Eisenbahn zu 
ersucheln), ich(wir), die P n Frachtbrie d. d. – den – 
j⅝⅜zzur Beförderung 
an 
zu 
  
aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung 
  
— 
Zeichen . 
Nummer. Verpackung. 
Kilogramm. 
  
  
  
  
  
  
nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger abzuliefern, sondern 
1. an meine Adresse dahier zurückzuliefern; 
2. am - m................................. ............. Station 
der -, Eisenbahn zu senden; 
3. nur gegen Bezahlung des Nachnahmebetrags vo —— — 
mit Worten) abzuliefern; 
4. nicht gegen Bezahlung des im a Frachtbrief angegebenen, sondern des 
Nachnahmebetrags von — ( mit Worten) abzuliefern; 
  
  
  
  
  
  
  
l ohne Erhebung einer Nachnahme abzuliefern; 
. frachtfrei abzuliefern. 
S 
(Unterschrift.) 
Anmerkung. — Diejenigen Theile des Formulars, welche auf den einzelnen Fall nicht 
passen, sind zu durchstreichen.),
	        
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