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werden, wogegen sie · auch stets gleichformig
mit denselben gebildet seyn muͤssen.
Dle Rechtspflege muß in den ritterschaftlichen
Gerichts-Bezirken den Gesetzen des
Kdolgreichs gemäß und unabhängig von
jeder persbnlichen Einmischung des Gutsherrn
verwaltet werden.
· 20.
Was das zur Cloil-Gerichtsbarkel#e# geh#lrige
Strafrecht anlangt, so bilden die Patrimonlal-Gerichte
in allen den Fällen, wy#
den (h. 40 und 195. des IV. Organisatiens-Edlers
vom 5. December 1818, oder künfutigen
gesetzlichen Bestimmungen zu Folgs,
der Rekurs von den Straf-Erkenntnissen
der Orts -Obrigkesten an dle Oberamtsgeeschte
geht, die gesetzliche Straf-Rekurs-Behbede
in Ansehung der unter ihnen stehenren
Orts-Behbrden.
Ferner stebr den Patrimonlal-Rlchtern
die den Oberamis-Richtern in dem y. 94=des
gedachten Edikts eingeräumte Befugniß
zu, fuͤr sich allein auf eine Geldstrafe von
bu Reichsthalern, oder elne achttágige
Frelbelt? Strafe zu erkennen, dagegen kann
die ebendaselbst den Oberamts-Richtern
Befugniß, in Gemeinschaft des
belgelegte
t6gerichts auf Geldstrafen ble zu
Oberam lern und aof Frelbelts= Serafe
dreißig V# ven oler Wochen zu erkenur
«
Indem den Pairimonlal-Rlchtern nur da
ausgeübt werden, we nach dem Erkenurnisse
des vorgesetzten Krels-Gerlchisßeset
das DPalrlmonlal= Gerlcht in Hlnsicht uf
die Besetzung Unsern Oberamtsgericht
glelchgestellt ist.
s. #1%
Dle Ausübung der den Patrimonil.
Richtern belgelegten Straf-Befugniß trit
in der Regel nur bei Verfehlungen eb,
welche die zum Patrimoniab-Gerichie geboͤrlgen,
oder dem Palrimonlal-Richter untergeordneten
Personen sich in Bellchuc
auf Gegenstaͤnde der Cioil-Rechtepflege p
Schulden kommen lassen. Indessen ##
der Patrimonlal = Rlchter auch dle Drioh,
niß, dem J. 20 . des IV. Edikts vem 1.
December 1318 gemäß, geringe gemeiz
Vergeßen, deren Untersuchung oder Be
strafung ordentlicher Weise dem rirterscht
lichen Polizel = Beamten, oder der untetze
ordneten Gemeinds-Obriekelt zusteht, i
dem Falle zu behandeln., wenn di 7t4
aus Veranlassung elnes ru felner 1#6
tenz gehhrenden clol rechtlichen Gegenstdes
zu selner Kenntn##st gelongen.
Dle freiwlllige Gerichisbarkelt steh do
ritterschaftlichen Yatrimonlel Gerlchten iv
so wele zu, als dleselbe von Unsern Oern#
emtsgerschten in Folge der gegenwärizes
Woder künfeigen geseellchen Bestimmut
ausgeüb wird
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