Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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werden,  wogegen  sie  ·  auch  stets  gleichformig
mit  denselben  gebildet  seyn  muͤssen.

Dle  Rechtspflege  muß  in  den  ritterschaftlichen
  Gerichts-Bezirken  den  Gesetzen  des
Kdolgreichs  gemäß  und  unabhängig  von
jeder  persbnlichen  Einmischung  des  Gutsherrn
  verwaltet  werden.

·  20.

Was  das  zur  Cloil-Gerichtsbarkel#e#  geh#lrige
  Strafrecht  anlangt,  so  bilden  die  Patrimonlal-Gerichte
  in  allen  den  Fällen,  wy#
den  (h.  40  und  195.  des  IV.  Organisatiens-Edlers
  vom  5.  December  1818,  oder  künfutigen
  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  Folgs,
der  Rekurs  von  den  Straf-Erkenntnissen
der  Orts  -Obrigkesten  an  dle  Oberamtsgeeschte
  geht,  die  gesetzliche  Straf-Rekurs-Behbede
  in  Ansehung  der  unter  ihnen  stehenren
  Orts-Behbrden.

Ferner  stebr  den  Patrimonlal-Rlchtern
die  den  Oberamis-Richtern  in  dem  y.  94=des
  gedachten  Edikts  eingeräumte  Befugniß
zu,  fuͤr  sich  allein  auf  eine  Geldstrafe  von
bu  Reichsthalern,  oder  elne  achttágige
Frelbelt?  Strafe  zu  erkennen,  dagegen  kann
die  ebendaselbst  den  Oberamts-Richtern

Befugniß,  in  Gemeinschaft  des
belgelegte
t6gerichts  auf  Geldstrafen  ble  zu
Oberam  lern  und  aof  Frelbelts=  Serafe
dreißig  V#  ven  oler  Wochen  zu  erkenur
  «
Indem  den  Pairimonlal-Rlchtern  nur  da

ausgeübt  werden,  we  nach  dem  Erkenurnisse
  des  vorgesetzten  Krels-Gerlchisßeset
das  DPalrlmonlal=  Gerlcht  in  Hlnsicht  uf
die  Besetzung  Unsern  Oberamtsgericht
glelchgestellt  ist.

s.  #1%

Dle  Ausübung  der  den  Patrimonil.

Richtern  belgelegten  Straf-Befugniß  trit
in  der  Regel  nur  bei  Verfehlungen  eb,

welche  die  zum  Patrimoniab-Gerichie  geboͤrlgen,

  oder  dem  Palrimonlal-Richter  untergeordneten
  Personen  sich  in  Bellchuc
auf  Gegenstaͤnde  der  Cioil-Rechtepflege  p
Schulden  kommen  lassen.  Indessen  ##
der  Patrimonlal  =  Rlchter  auch  dle  Drioh,
niß,  dem  J.  20  .  des  IV.  Edikts  vem  1.
December  1318  gemäß,  geringe  gemeiz
Vergeßen,  deren  Untersuchung  oder  Be
strafung  ordentlicher  Weise  dem  rirterscht
lichen  Polizel  =  Beamten,  oder  der  untetze
ordneten  Gemeinds-Obriekelt  zusteht,  i
dem  Falle  zu  behandeln.,  wenn  di  7t4
aus  Veranlassung  elnes  ru  felner  1#6
tenz  gehhrenden  clol  rechtlichen  Gegenstdes
  zu  selner  Kenntn##st  gelongen.

Dle  freiwlllige  Gerichisbarkelt  steh  do
ritterschaftlichen  Yatrimonlel  Gerlchten  iv
so  wele  zu,  als  dleselbe  von  Unsern  Oern#

emtsgerschten  in  Folge  der  gegenwärizes
Woder  künfeigen  geseellchen  Bestimmut

ausgeüb  wird

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