— 362 —
Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben ist, insbesondere den
Ort und die Zeit der Uebergabe sowie die Person, welcher zugestellt ist, bezeichnen
und, wenn die Zustellung nicht an den Adressaten persönlich erfolgt ist, den
Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem die Zustellung vollziehenden
Beamten zu unterschreiben.
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht übergeben.
Der Tag der Zustellung ist von dem zustellenden Beamten auf dem
Briefumschlage zu vermerken.
§. 35.
Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Verhandlungstermine
werden von dem Vorsitzenden von Amtswegen angesetzt. Nach Ansetzung des
Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen.
Ladungen durch die Parteien finden nicht statt.
Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termin
erfolgen.
Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn der
Termin in Anwesenheit derselben verkündet oder ihr bei Einreichung oder An—
bringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung
stattfindet, mitgetheilt worden ist. Die erfolgte Mittheilung ist zu den Akten zu
vermerken.
§. 36.
Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers
angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur Verhandlung
anzusetzen.
Die Klage gilt, unbeschadet der Bestimmung im §. 32 Abs. 4, erst mit
der Zustellung an den Beklagten als erhoben.
§. 37.
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des
Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung und Ladung vor dem Gericht erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen
Vortrag derselben. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache
streitig bleibt.
§. 38.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung
der Urtheile und Beschlüsse desselben erfolgt öffentlich.
Durch das Gericht kann die Oeffentlichkeit für die Verhandlung oder für
einen Theil derselben nach Maßgabe der Vorschriften in den §§. 173 bis 175
des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden.
Die Vorschriften der §§. 176 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und über die Gerichtssprache
finden Anwendung.