Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Geschäftsnummer  nach  bezeichnete  Briefumschlag  übergeben  ist,  insbesondere  den
Ort  und  die  Zeit  der  Uebergabe  sowie  die  Person,  welcher  zugestellt  ist,  bezeichnen
und,  wenn  die  Zustellung  nicht  an  den  Adressaten  persönlich  erfolgt  ist,  den
Grund  hiervon  angeben.  Die  Urkunde  ist  von  dem  die  Zustellung  vollziehenden
Beamten  zu  unterschreiben.

Bei  der  Zustellung  wird  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht  übergeben.
  Der  Tag  der  Zustellung  ist  von  dem  zustellenden  Beamten  auf  dem
Briefumschlage  zu  vermerken.

§.  35.

Die  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  erforderlichen  Verhandlungstermine
werden  von  dem  Vorsitzenden  von  Amtswegen  angesetzt.  Nach  Ansetzung  des
Termins  ist  die  Ladung  der  Parteien  durch  den  Gerichtsschreiber  zu  veranlassen.
Ladungen  durch  die  Parteien  finden  nicht  statt.

Die  Zustellung  der  Ladung  muß  spätestens  am  Tage  vor  dem  Termin
erfolgen.

Die  Zustellung  der  Ladung  an  eine  Partei  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der
Termin  in  Anwesenheit  derselben  verkündet  oder  ihr  bei  Einreichung  oder  An—
bringung  der  Klage  oder  des  Antrags,  auf  Grund  dessen  die  Terminsbestimmung
stattfindet,  mitgetheilt  worden  ist.  Die  erfolgte  Mittheilung  ist  zu  den  Akten  zu

vermerken.
§.  36.

Nachdem  die  Klage  eingereicht  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
angebracht  ist,  hat  der  Vorsitzende  einen  möglichst  nahen  Termin  zur  Verhandlung
anzusetzen.

Die  Klage  gilt,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §.  32  Abs.  4,  erst  mit
der  Zustellung  an  den  Beklagten  als  erhoben.

§.  37.

An  ordentlichen  Gerichtstagen  können  die  Parteien  zur  Verhandlung  des
Rechtsstreits  ohne  Terminsbestimmung  und  Ladung  vor  dem  Gericht  erscheinen.

Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen
Vortrag  derselben.  Die  Klage  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen,  falls  die  Sache
streitig  bleibt.

§.  38.

Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gericht  einschließlich  der  Verkündung
der  Urtheile  und  Beschlüsse  desselben  erfolgt  öffentlich.

Durch  das  Gericht  kann  die  Oeffentlichkeit  für  die  Verhandlung  oder  für
einen  Theil  derselben  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§.  173  bis  175
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  werden.

Die  Vorschriften  der  §§.  176  bis  193  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über
die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  den  Sitzungen  und  über  die  Gerichtssprache
finden  Anwendung.