Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 383 — 
Aromatischer Essig, 
Bleiwasser mit einem Gehalte von höchstens 2 Gewichtstheilen 
Bleiessig in 100 Theilen der Mischung, 
Eukalyptuswasser, 
Fenchelhonig, 
Fichtennadelspiritus (Waldwollextrakt), 
Franzbranntwein mit Kochsalz, 
Kalkwasser, auch mit Leinöl, 
Kampherspiritus, 
Karmelitergeist, 
Leberthran mit ätherischen Oelen, 
Mischungen von Aetherweingeist, Kampherspiritus, Seifenspiritus, 
Salmiakgeist und Spanischpfeffertinktur, oder von einzelnen dieser 
fünf Flüssigkeiten unter einander zum Gebrauche für Thiere, sofern 
die einzelnen Bestandtheile der Mischungen auf den Gefäßen, in 
denen die Abgabe erfolgt, angegeben werden, 
Obstsäfte mit Zucker, Essig oder Fruchtsäuren eingekocht, 
Pepsinwein, 
Rosenhonig, auch mit Borax, 
Seifenspiritus, 
weißer Sirup; 
Kapseln, gefüllte, von Leim (Gelatine) oder Stärkemehl (capsulae gela- 
tinosae et amylaceae repletae), ausgenommen solche Kapseln, welche 
Brausepulver der unter Nr. 4 angegebenen Art, 
Copaivabalsam, 
Leberthran, 
Natriumbikarbonat, 
Ricinusöl oder 
Weinsäure 
enthalten; 
Latwergen (electuaria)) 
Linimente (linimenta), ausgenommen flüchtiges Liniment; 
.Pastillen (auch Plätzchen und Zeltchen), Tabletten, Pillen und Körner 
Vastilli-rotulae et trochisci-, tabulettae, Pilulae et granula), ausge- 
nommen: 
aus natürlichen Mineralwässern oder aus künstlichen Mineralquell= 
salzen bereitete Pastillen, 
einfache Molkenpastillen, 
Pfefferminzplätzchen, 
Salmiakpastillen, auch mit Lakritzen und Geschmackzusätzen, welche 
nicht zu den Stoffen des Verzeichnisses B gehören, 
Tabletten aus Saccharin, Natriumbikarbonat oder Brausepulver, 
auch mit Geschmackzusätzen, welche nicht zu den Stoffen des Ver- 
zeichnisses B gehören;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.