Besetzung.
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Der Vorsitzende leitet die Berathungen, er stellt die Fragen und sammelt
die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und
die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden
gemäß §. 15 entschieden.
§. 15.
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen wird ein Berichterstatter
ernannt. Aus besonderen Gründen können Mitberichterstatter bestellt werden.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleich-
heit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr
als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für
die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab-
gegebenen Stimmen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Stimmen werden bei namentlicher Abstimmung in folgender Reihenfolge
abgegeben:
1. von den Berichterstattern in der Reihenfolge ihrer Bestellung;
von den Mitgliedern des Versicherungsbeiraths; ·
3. von den richterlichen Beamten und Mitgliedern höchster Verwaltungs—
gerichtshöfe;
von den ständigen Mitgliedern im Hauptamte;
5. von den nebenamtlich berufenen ständigen Mitgliedern;
6. von den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern;
7. von dem Vorsitzenden.
Innerhalb der einzelnen Gruppen richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung
nach dem Dienstalter im Aufsichtsamte, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebens-
alter und zwar in allen Fällen dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Bei
den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern ist die im §. 14 Abs. 3 bestimmte
Reihenfolge umgekehrt zur Anwendung zu bringen.
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IV. Geschäftsgang und Verfahren bei den Senaten.
§. 16.
Die Entscheidung der in den §§. 73 bis 76 des Gesetzes bezeichneten An-
gelegenheiten erfolgt durch Spruchkollegien, welche die Bezeichnung „Senate“]
führen.
Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident, der Direktor oder die
nach Bedürfniß vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) mit dem Vorsitze zu
betrauenden ständigen Mitglieder.
Die Vertretung im Vorsitze wird durch den Präsidenten besonders geregelt.