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Nr. XIX.
Im Abs. 1 ist hinter den Worten „nicht genannte Spirituosen“ nach-
zutragen:
sowie für Amnylacetat.
Nr. XX.
Im Abs. 2 der Eingangsbestimmung ist hinter den Worten „die aus
Braunkohlentheer bereiteten Oele“ beizufügen:
Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen.
Im Abs. 3 der Eingangsbestimmung ist nach den Worten "ferner Stein-
kohlentheeröle,“ einzuschalten:
. bei 17,5 Grad Celsius ein geringeres spezifisches Gewicht als 1,0
haben.
In der Eingangsbestimmung ist folgender vierter Absatz nachzutragen:
Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5 Grad Celsius
ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben.
Nr. XXI.
Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen:
(1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheer-
öle, ferner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie
Destillate aus solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die
Bestimmungen von Nr. XX fallen und bei 17,5 Grad Celsius
ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als
O,680 haben,
(2) Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und
Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.) sowie
Lösungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend
aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffe bei
17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mehr als
0,68o haben,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
Nr. XXlII.
Als Ziffer 9 ist nachzutragen:
9. Außerdem finden die Bestimmungen unter XV,5 Anwendung.
Nr. XXIII.
Der erste Absatz ist wie folgt zu fassen:
(1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übel-
riechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, von Blutlaus-