Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2865.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. Vom 
6. Mai 1902. 
Auf Grund des §. 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1890 
(Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen, 
daß der Feststellung des Börsenpreises für Zucker allgemein die Gewichts- 
einheit von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen ist. 
Berlin, den 6. Mai 1902. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Rothe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.