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(Nr. 2865.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. Vom
6. Mai 1902.
Auf Grund des §. 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1890
(Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen,
daß der Feststellung des Börsenpreises für Zucker allgemein die Gewichts-
einheit von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen ist.
Berlin, den 6. Mai 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Rothe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.