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(Nr. 2865.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. Vom
6. Mai 1902.
Auf Grund des §. 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1890
(Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen,
daß der Feststellung des Börsenpreises für Zucker allgemein die Gewichtseinheit
von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen ist.
Berlin, den 6. Mai 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Rothe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.