Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr.  2865.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker.  Vom
6.  Mai  1902.

Auf  Grund  des  §.  35  Abs.  1  Ziffer  3  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1890
(Reichs-Gesetzbl.  S.  157)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,

daß  der  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker  allgemein  die  Gewichtseinheit
  von  100  Kilogramm  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Berlin,  den  6.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Rothe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.