Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

—  237  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 33.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Afrikanischen
Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst.  S.  237.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
  jugendlicher  Arbeiter  in  Hechelräumen  und  dergleichen.  S.  238.

 

 

 

 

(Nr.  2885.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst  (Reichs-Gesetzbl.
  1896  S.  653).  Vom  25.  Juni  1902.

Wir    Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc..

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

An  Stelle  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst  (Reichs-Gesetzbl.
  1896  S.  653),  tritt  die  nachfolgende  Bestimmung:

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  in  welchen  Schutzgebieten
  und  unter  welchen  Voraussetzungen  wehrpflichtige  Reichsangehörige
  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  bei  den  Schutztruppen  Genüge
leisten  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““)  Kiel,  den  25.  Juni  1902.

Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1902.