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b) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1050, jedoch nicht über
1500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln,
c) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, jedoch nicht über
3000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln
des im Abs. 1 festgesetzten Steuerbetrags erhoben. Gelangen während eines
Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1050, 1500 oder
3000 Liter Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird für
den Monat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben. Wird die Betriebsfrist
von 8½ Monaten überschritten, so ist der volle Maischbottichsteuersatz für die
ganze Betriebszeit zu entrichten.
III. Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, welche während
des ganzen Betriebsjahrs lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von
Melasse, Rüben und Rübensaft, verarbeiten.
Die Branntweinmaterialsteuer beträgt vom Hektoliter:
a) Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber 0,25 Mark,
b) Kernobst ... . .. ... ...... .. .. . .. . .. . .. . .. . . 0,35 "
c) Beerenfrüchte aller Art .. .. . . . . .. . . . . . .. 0,45 "
d) Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln
aller . .. 0,50 "
e) Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst 0,85 "
Die Materialsteuer wird
a) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter
reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,
b) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 50 Liter,
jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur zu
acht Zehnteln
der vollen Steuersätze erhoben.
IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht
mehr als 1 500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der
Biererzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien
kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden
Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall
kommen. Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottichraum
oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder der-
jenigen Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit
mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit
abgetrieben werden kann, im voraus durch die Steuerbehörde bindend festzusetzen.
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer
kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke
auch für Branntwein erfolgen, welcher in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-