Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten oder zu 
Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet, oder welcher, 
solange er unter Steuerkontrole steht, durch Verdunstung oder sonstige natürliche 
Einflüsse verloren geht. 
4. §. 42. 
I. In den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung der Maischbottich- 
steuer und der Branntweinmaterialsteuer nicht mehr statt. 
Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den 
landwirthschaftlichen noch zu den Materialbrennereien gehören. 
II. Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntweine wird, 
soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher  
0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt. 
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 
bereits bestanden haben und nicht mehr als 10 000 Liter Bottichraum an einem 
Tage bemaischen, tritt für den Umfang des vor dem 1. Oktober 1887 geübten 
Betriebs, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung des 
Zuschlags um 0,04 Mark für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen 
Brennereien dieser Art mehr als 10 000 Liter, jedoch nicht über 20.000 Liter 
Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlags 0,02 Mark. Diese 
Bestimmung findet keine Anwendung während derjenigen Monate, in denen Hefe 
erzeugt, oder Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitet wird. 
III. Auf Antrag sind auch landwirthschaftliche und Materialbrennereien von 
der Erhebung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer frei zu lassen. 
Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, werden von dem hergestellten 
Branntweine folgende Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen 
Alkohols erhoben: 
a) an Stelle der Maischbottichsteuer: 
1. in Brennereien, die in einem Jahre nicht mehr als 100 Hektoliter 
reinen Alkohols erzeugen, 
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung 
betrieben werden .. . . . .. . . . . . . . . . . . . .. ... 0,10 Mark, 
während derjenigen Monate, in in denen sie mit Hefenerzeugung 
betrieben werden ...                                                                           0,14 Mark 
2. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht 
über 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, 
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung 
betrieben werdeen . ..                                                                          0,11 Mark 
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung 
betrieben werden                                                                                       0,15 Mark;
	        
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