Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, 
widrigenfalls die Anlegung des Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf 
ihre Rechte und Ansprüche erfolgen werde. 
Das Aufgebot ist durch Aushang an der für öffentliche Bekanntmachungen 
bestimmten Stelle und in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen. 
Zwischen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und dem Termine muß eine 
Frist von mindestens drei Monaten liegen. 
§. 12. 
Ist bis zum Ablaufe des Termins ein anderweitiger Eigenthumsanspruch 
nicht angemeldet oder nicht glaubhaft gemacht, so erfolgt die Anlegung des 
Grundbuchblatts. Das Grundbuchamt ist auch befugt, ihm bekannt und glaubhaft 
gewordene Ansprüche Dritter von Amtswegen zu berücksichtigen. Bei wider- 
streitenden Ansprüchen kann die Anlegung erst erfolgen, nachdem die Betheiligten 
ihre Ansprliche zum Austrage gebracht haben. 
§. 13. 
Die bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte (§. 11 Nr. 3) 
werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts eingetragen, wenn der Antrag- 
steller das beanspruchte Recht anerkennt oder wenn die Voraussetzungen der Ein- 
tragung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorliegen. 
Anderenfalls wird, sofern das beanspruchte Recht glaubhaft gemacht ist) 
zur Sicherung ein Widerspruch eingetragen. 
Die Festsetzung der Rangordnung der bis zum Ablaufe des Termins an- 
gemeldeten Rechte erfolgt, falls sich die Betheiligten nicht einigen, im Rechtswege. 
S. 14. 
Das Grundbuchamt kann ohne Erlaß eines Aufgebots die Anlegung eines 
Grundbuchblatts bewirken: 
1. wenn dem Antrag auf Eintragung des Grundstücks eine Ueberweisung 
von früher herrenlosem Lande zu Grunde liegt und die Ueberweisung 
und Besitzergreifung nach Maßgabe eines mit dem Fiskus abgeschlossenen 
Vertrags oder einer von Regierungswegen ertheilten Berechtigung 
erfolgt ist, 
2. wenn die Anlegung gemäß §. 8 von einem Berechtigten beantragt 
wird, dessen Anspruch nach Maßgabe einer der folgenden Vorschriften 
als rechtsgültig festgestellt worden ist: 
a) in den Schutzgebieten der Südsee, mit Ausnahme von Samoa, 
nach Maßgabe der Nr. IV der Erklärung, betreffend die gegen- 
seitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen 
Besitzungen und Schutzgebieten im westlichen Stillen Ozean, vom 
10. April 1886,
	        
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