Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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der  Ruhezeit  ist  eine  Beschäftigung  mit  Nebenarbeiten  gestattet,  wenn  die
jungen  Leute  vor  Beginn  oder  nach  dem  Ende  dieser  Beschäftigung
noch  für  eine  Zeit  von  der  Dauer  der  zuletzt  beendigten  Schicht  ohne
jede  Beschäftigung  bleiben.  Die  Dauer  der  Beschäftigung  mit  Nebenarbeiten
  kommt  auf  die  Gesammtdauer  der  wöchentlichen  Arbeitszeit
in  Anrechnung.

5. An  Sonntagen  darf  die  Beschäftigung  nur  einmal  innerhalb  zweier

Wochen  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends
fallen.

IV.  Für  Glashütten,  welche  von  den  unter  II  und  III  nachgelassenen  
Ausnahmen  Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  138  Abs.  2
Satz  3  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:







1. Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jungen  Leute  ist
in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten
je  eine  Abtheilung  bilden.

2. Das  Verzeichniß  braucht  in  Glashütten  der  unter  III  bezeichneten  Art
für  die  bei  Arbeiten  vor  dem  Ofen  beschäftigten  jungen  Leute  eine
Angabe  über  die  Arbeitstage,  die  Arbeitszeit  und  die  Pausen  nicht  zu
enthalten.  Statt  dessen  ist  dem  Verzeichniß  eine  Tabelle  nach  dem
anliegenden  Muster  beizufügen,  in  welche  während  oder  unmittelbar
nach  jeder  Arbeitsschicht  die  vorgesehenen  Eintragungen  bewirkt  werden.

Die  Tabelle  muß  mindestens  uber  die  letzten  vierzehn  Verarbeitungsschichten
  Auskunft  geben.  Der  Name  dessjenigen,  welcher  die
Eintragungen  bewirkt,  muß  daraus  zu  ersehen  sein.

Von  der  Führung  der  Tabelle  können  einzelne  Hütten  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen
  Widerrufs  für  solche  im  Einzelnen  namhaft  zu  machende
Arbeiten  entbunden  werden,  bei  denen  für  die  jungen  Leute  nach  der
Art  dieser  Arbeiten  in  dem  betreffenden:  Betriebe  regelmäßig  mindestens
Pausen  von  der  unter  III  Ziffer  1  bestimmten  Dauer  eintreten.
Ueber  diejenigen  Hütten,  welche  hiernach  von  der  Tabellenführung  entbunden
  sind,  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  dem  anliegenden
Muster  ein  Verzeichniß  zu  führen.  Ein  Auszug  aus  diesem  Verzeichnisse,
der  das  abgelaufene  Kalenderjahr  umfaßt,  ist  bis  zum  1.  Februar
jedes  Jahres  durch  die  Landes-Zentralbehörde  dem  Reichskanzler  vorzulegen.


V. In  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  in  Sandbläsereien

  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Tafel  ausgehängt
werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  wiedergiebt.

In  denjenigen  Glashütten,  welche  von  den  unter  II  nachgelassenen  Ausnahmen
  Gebrauch  machen,  muß  diese  Tafel  außerdem  die  Bestimmungen  unter