Full text : Der Gemeindebeamte.

7.  Reichsfinanzen.  b)  Münz=  und  Notenwesen.  17

Einhalbmarkstücke  in  Silber,  Nickelmünzen  zu  fünf—
undzwanzig,  zehn  und  fünf  Pfennigen  und  Kupfer—
münzen  zu  zwei  und  einem  Pfennig  geprägt.  Die  Münzen
werden  für  Rechnung  des  Reiches  auf  den  6  Münz—
stütten  der  Bundesstaaten  ausgeprägt.  Der  Gesamtbetrag
der  Silbermünzen  soll  20  M.,  der  der  Nickel-  und
Kupfermünzen  21/2  M.  für  den  Kopf  der  Bevölkerung
nicht  übersteigen.  Aiemand  ist  verpflichtet,  für  mehr
als  20  M.  Silbermünzen  oder  für  mehr  als  1  M.
NAickel-  und  Kupfermünzen  in  Zahlung  zu  nehmen.  Bei
den  Reichs=  und  Landeskassen  werden  hingegen  Silbermünzen
  in  jedem  Betrage  angenommen.  Eine  Reichsgoldmünze
  enthält  900  Teile  Gold  und  100  Teile
Kupfer,  eine  Reichssilbermünze  900  Teile  Silber  und
100  Teile  Kupfer.  Zurzeit  ist  das  Gold  etwa  33mal
wertvoller  als  das  Silber.  (Aber  Münzdelikte  vgl.  StGB.
88  146—152.)

Das  Papiergeld  ist  dem  gemünzten  Gelde  insoweit
gleichgestellt,  als  es  von  allen  Reichs=  und  Landeskassen
in  Zahlung  genommen  werden  muß,  während  im  Privatverkehre
  niemand  es  anzunehmen  verpflichtet  ist.  Seit
1870  gibt  es  kein  Papiergeld  der  Einzelstaaten  mehr,
sondern  nur  Reichskassenscheine  zu  5  und  10  M.,  sowie
Aoten  von  Notenbanken  (Bayrische,  Sächsische,  Württembergische,
  Badische)  im  Betrage  von  nicht  unter  100  M.
und  Banknoten  der  Reichsbank  zu  20  und  50  Ml.

Die  Reichsbank  in  Berlin,  eine  Aktiengesellschaft  mit
180  Millionen  Mark  Grundbkapital,  steht  unter  der
Aussicht  und  Leitung  des  Reichs,  ist  also  eine  —  wenn
auch  mit  Privatmitteln  betriebene  —  staatliche  Einrichtung.
  Sie  dient  zur  Regelung  des  Geldumlaufs  im
Reiche,  zur  Erleichterung  der  Zahlungsausgleichungen
und  sorgt  für  die  Autzbarmachung  verfügbaren  Kapitals.
Sie  ist  berechtigt,  je  nach  Bedürfnis  Banknoten  auszugeben,
  muß  aber  den  Notenbetrag  zu  ½  in  bar,  Reichskassenscheinen
  oder  ungemünztem  Golde,  zu  2/8  in  diskontierten
  Wechseln  bereithalten.  Das  Reich  hat  Anteil
am  Reingewinne  der  Beichsbank.

Merkel,  Der  Gemelndebeamte.  2.  Aufl.  2