7. Reichsfinanzen. b) Münz= und Notenwesen. 17
Einhalbmarkstücke in Silber, Nickelmünzen zu fünf—
undzwanzig, zehn und fünf Pfennigen und Kupfer—
münzen zu zwei und einem Pfennig geprägt. Die Münzen
werden für Rechnung des Reiches auf den 6 Münz—
stütten der Bundesstaaten ausgeprägt. Der Gesamtbetrag
der Silbermünzen soll 20 M., der der Nickel- und
Kupfermünzen 21/2 M. für den Kopf der Bevölkerung
nicht übersteigen. Aiemand ist verpflichtet, für mehr
als 20 M. Silbermünzen oder für mehr als 1 M.
NAickel- und Kupfermünzen in Zahlung zu nehmen. Bei
den Reichs= und Landeskassen werden hingegen Silbermünzen
in jedem Betrage angenommen. Eine Reichsgoldmünze
enthält 900 Teile Gold und 100 Teile
Kupfer, eine Reichssilbermünze 900 Teile Silber und
100 Teile Kupfer. Zurzeit ist das Gold etwa 33mal
wertvoller als das Silber. (Aber Münzdelikte vgl. StGB.
88 146—152.)
Das Papiergeld ist dem gemünzten Gelde insoweit
gleichgestellt, als es von allen Reichs= und Landeskassen
in Zahlung genommen werden muß, während im Privatverkehre
niemand es anzunehmen verpflichtet ist. Seit
1870 gibt es kein Papiergeld der Einzelstaaten mehr,
sondern nur Reichskassenscheine zu 5 und 10 M., sowie
Aoten von Notenbanken (Bayrische, Sächsische, Württembergische,
Badische) im Betrage von nicht unter 100 M.
und Banknoten der Reichsbank zu 20 und 50 Ml.
Die Reichsbank in Berlin, eine Aktiengesellschaft mit
180 Millionen Mark Grundbkapital, steht unter der
Aussicht und Leitung des Reichs, ist also eine — wenn
auch mit Privatmitteln betriebene — staatliche Einrichtung.
Sie dient zur Regelung des Geldumlaufs im
Reiche, zur Erleichterung der Zahlungsausgleichungen
und sorgt für die Autzbarmachung verfügbaren Kapitals.
Sie ist berechtigt, je nach Bedürfnis Banknoten auszugeben,
muß aber den Notenbetrag zu ½ in bar, Reichskassenscheinen
oder ungemünztem Golde, zu 2/8 in diskontierten
Wechseln bereithalten. Das Reich hat Anteil
am Reingewinne der Beichsbank.
Merkel, Der Gemelndebeamte. 2. Aufl. 2