Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Entwurf

eines

Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs.

Allgemeine  Lestimmungen.

Artikel  1.
In  Handelssachen  kommen,  insoweit  dieses  Gesetzbuch  keine  Bestimmunz
  enthaͤlt,  die  Handelsgebraͤuche  und  in  deren  Ermangelung  das  allgemeine
uͤrgerliche  Recht  zur  Anwendung.
Artikel  7.

An  den  Bestimmungen  der  Deutschen  Wechsel-Ordnung  wird  durch  dieses
Gesetzbuch  nichts  geändert.

Artikel  3.

Wo  dieses  Gesetztuch  von  dem  Handelsgerichte  spricht,  tritt  in  Erzan
  elung  eines  besonderen  Handelsgerichts  das  gewöhnliche  Gericht  an  dessen
kelle.

Erstes  BZuch.
Vom  Handelsstande.

Erster  Titel.
Von  Kaufleuten.

Artikel  4.
Als  Kaufmann  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  ist  anzusehen,  wer  gewerbemäßig
  Handelsgeschäfte  betreibt.
Artikel  5.

Die  in  Betreff  der  Kaufleute  gegebenen  Bestimmungen  gelten  in  gleicher
Weise  in  Betreff  der  Handelsgesellschaften,  insbesondere  auch  der  Aktiengesell-Schaster
  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  in  Handelsgeschäften
esteht.

»  Dieselben  gelten  auch  in  Betreff  der  oͤffentlichen  Banken  in  den  Grenzen
ihres  Handelsbetriebs,  unbeschadet  der  fuͤr  sie  bestehenden  Verordnungen.
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