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Entwurf
eines
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs.
Allgemeine Lestimmungen.
Artikel 1.
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmunz
enthaͤlt, die Handelsgebraͤuche und in deren Ermangelung das allgemeine
uͤrgerliche Recht zur Anwendung.
Artikel 7.
An den Bestimmungen der Deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses
Gesetzbuch nichts geändert.
Artikel 3.
Wo dieses Gesetztuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Erzan
elung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen
kelle.
Erstes BZuch.
Vom Handelsstande.
Erster Titel.
Von Kaufleuten.
Artikel 4.
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig
Handelsgeschäfte betreibt.
Artikel 5.
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher
Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesell-Schaster
bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften
esteht.
» Dieselben gelten auch in Betreff der oͤffentlichen Banken in den Grenzen
ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der fuͤr sie bestehenden Verordnungen.
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