Metadata : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

404  Münzen.  8  82,

auszugebenden  Münzen  ausprägen  ließe?®.  Dies  zeigt  sich  in  folgenden
Bestimmungen:  1.  Die  Einzelstaaten  können  nicht  nach  Belieben
Münzen  schlagen,  sondern  der  Reichskanzler  bestimmt  unter  Zustimmung
  des  Bundesrats  die  in  jeder  einzelnen  Münzstätte  auszuprägenden
  Beträge”.  2.  Die  Ausprägung  erfolgt  für  Rechnung
des  Reiches,  die  Münzstätten  der  Einzelstaaten  werden  vom  Reichskanzler
  mit  dem  erforderlichen  Metall  versehen  und  erhalten  für
ihre  Arbeit  eine  Vergütung,  die  vom  Reichskanzler  unter  Zustimmung
des  Bundesrates  festgesetzt  wird*?®.  Die  ausgeprägten  Münzen  haben
sie  an  das  Reich  abzuliefern  oder  für  dessen  Rechnung  in  Umlauf
zu  setzen.  3.  Das  bei  Ausprägung  der  Reichsgoldmünzen  zu  beobachtende
  Verfahren  wird  vom  Bundesrate  festgestellt,  die  ganze
Münzprägung  unterliegt  der  Beaufsichtigung  des  Reiches®‘,  Der
Umstand,  daß  die  Reichsgoldmünzen  und  die  Silbermünzen  über
eine  Mark  auf  der  einen  Seite  das  Bildnis  eines  deutschen  Landesherrn
  oder  das  Hoheitszeichen  einer  freien  Stadt  tragen  ?’,  ist  ohne
rechtliche  Bedeutung;  die  Existenz  eines  Münzregals  der  Einzelstaaten
kann  daraus  nicht  gefolgert  werden  ®®,

Die  Münzstätten  der  Einzelstaaten  haben,  soweit  sie  nicht  für
das  Reich  beschäftigt  sind,  die  Pflicht,  Reichsgoldmünzen  auch  für
Privatpersonen  auszuprägen®®.  Für  diese  Prägungen  ist  eine
Gebühr  zu  entrichten,  die  vom  Reichskanzler  mit  Zustimmung  des
Bundesrates  festgestellt  wird,  aber  das  Maximum  von  14  Mark  auf
das  Kilogramm  feinen  Goldes  nicht  übersteigen  darf3%,  Von  dieser
Gebühr  wird  zunächst  die  Vergütung  bezahlt,  welche  die  Münzstätte
für  die  Ausprägung  in  Anspruch  nimmt;  was  übrig  bleibt,  fließt  in
die  Reichskasse,  Die  Übernahme  der  Münzprägung  für  eine  Privaterson

  durch  eine  Münzstätte  enthält  den  Abschluss  des  privatrechtlichen
  Vertrages,  durch  den  der  eine  Kontrahent  sich  zur  Anfertigung
von  Goldmünzen  aus  Barrengold,  der  andere  zur  Zahlung  einer  Geldsumme
  verpflichtet.  Als  Kontrahenten  erscheinen,  da  das  Recht  der
Münzprägung  dem  Reiche  zusteht,  der  Reichsfiskus  und  die  betreffende
  Privatperson;  die  einzelne  Münzstätte  fungiert  dabei  nur
als  Vertreterin  des  Reichsfiskus.  Der  Vertrag  ist  kein  Handelsgeschäft®!,
  Reichsgesetzlich  wird  den  Privatpersonen  nur  das  Recht

 

#2  A.A.:  Laband*®  3,  160:  „Das  Reich  hat  die  ausschließliche  Befugnis,
zur  Regelung  des  Münzsystems  (Münzhoheit),  die  Einzelstaaten  haben  dageren
die  Be  ugnis  zur  Prägung  von  Reichsmünzen  (Münzmonopol),“  Ihm  schließen
sich  an  Hensel,  Annalen  1882  8.36;  Nasse-Lexis,  H.P.O.%  1,  333;  Stengel,
Verw.R.  8.405.  Mit  der  hier  entwickelten  Ansicht  stimmen  im  wesentlichen
überein  Zorn  2,  341;  Haenel  1,  670;  Koch,  W.12,  145.

2#*  Münz-G.  8  7  Abe.  3,

25  Münz-G.  8  7  Abs.  9,

2°  Münz-G.  8  7  Abs.  1.

27  Münz-G.  $  5.

28  Vgl.  Verhandlungen  in  den  Reichstagssitzungen  vom  11,,  13,  u.  17.  Nov.
1871  (Sten.  Ber.  1,  240,  256,  335);  v.  Roenne,  Deutsch.  Staater.  2,  I  S.  2521.

2?  Münz-G.  $  7  Abs.  2.  —  Es  bestehen  Münzstätten  in:  Berlin,  München,
Muldenhütten  bei  Freiberg  i.  S.,  Stuttgart,  Karlsruhe  und  Hamburg.

3°  Die  Gebühr  beträgt  drei  Mark  für  das  Pfund  Feingold  (Bek.  vom  8,  Juli
1575,  Z.Bl.  S.  348);  davon  fließen  25  Pfennige  in  die  Reichskasse.

91  Dies  behaupten  Laband*3,  174°  und  Loening  S.  666  unter  Berufung