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auszugebenden Münzen ausprägen ließe?®. Dies zeigt sich in folgenden
Bestimmungen: 1. Die Einzelstaaten können nicht nach Belieben
Münzen schlagen, sondern der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung
des Bundesrats die in jeder einzelnen Münzstätte auszuprägenden
Beträge”. 2. Die Ausprägung erfolgt für Rechnung
des Reiches, die Münzstätten der Einzelstaaten werden vom Reichskanzler
mit dem erforderlichen Metall versehen und erhalten für
ihre Arbeit eine Vergütung, die vom Reichskanzler unter Zustimmung
des Bundesrates festgesetzt wird*?®. Die ausgeprägten Münzen haben
sie an das Reich abzuliefern oder für dessen Rechnung in Umlauf
zu setzen. 3. Das bei Ausprägung der Reichsgoldmünzen zu beobachtende
Verfahren wird vom Bundesrate festgestellt, die ganze
Münzprägung unterliegt der Beaufsichtigung des Reiches®‘, Der
Umstand, daß die Reichsgoldmünzen und die Silbermünzen über
eine Mark auf der einen Seite das Bildnis eines deutschen Landesherrn
oder das Hoheitszeichen einer freien Stadt tragen ?’, ist ohne
rechtliche Bedeutung; die Existenz eines Münzregals der Einzelstaaten
kann daraus nicht gefolgert werden ®®,
Die Münzstätten der Einzelstaaten haben, soweit sie nicht für
das Reich beschäftigt sind, die Pflicht, Reichsgoldmünzen auch für
Privatpersonen auszuprägen®®. Für diese Prägungen ist eine
Gebühr zu entrichten, die vom Reichskanzler mit Zustimmung des
Bundesrates festgestellt wird, aber das Maximum von 14 Mark auf
das Kilogramm feinen Goldes nicht übersteigen darf3%, Von dieser
Gebühr wird zunächst die Vergütung bezahlt, welche die Münzstätte
für die Ausprägung in Anspruch nimmt; was übrig bleibt, fließt in
die Reichskasse, Die Übernahme der Münzprägung für eine Privaterson
durch eine Münzstätte enthält den Abschluss des privatrechtlichen
Vertrages, durch den der eine Kontrahent sich zur Anfertigung
von Goldmünzen aus Barrengold, der andere zur Zahlung einer Geldsumme
verpflichtet. Als Kontrahenten erscheinen, da das Recht der
Münzprägung dem Reiche zusteht, der Reichsfiskus und die betreffende
Privatperson; die einzelne Münzstätte fungiert dabei nur
als Vertreterin des Reichsfiskus. Der Vertrag ist kein Handelsgeschäft®!,
Reichsgesetzlich wird den Privatpersonen nur das Recht
#2 A.A.: Laband*® 3, 160: „Das Reich hat die ausschließliche Befugnis,
zur Regelung des Münzsystems (Münzhoheit), die Einzelstaaten haben dageren
die Be ugnis zur Prägung von Reichsmünzen (Münzmonopol),“ Ihm schließen
sich an Hensel, Annalen 1882 8.36; Nasse-Lexis, H.P.O.% 1, 333; Stengel,
Verw.R. 8.405. Mit der hier entwickelten Ansicht stimmen im wesentlichen
überein Zorn 2, 341; Haenel 1, 670; Koch, W.12, 145.
2#* Münz-G. 8 7 Abe. 3,
25 Münz-G. 8 7 Abs. 9,
2° Münz-G. 8 7 Abs. 1.
27 Münz-G. $ 5.
28 Vgl. Verhandlungen in den Reichstagssitzungen vom 11,, 13, u. 17. Nov.
1871 (Sten. Ber. 1, 240, 256, 335); v. Roenne, Deutsch. Staater. 2, I S. 2521.
2? Münz-G. $ 7 Abs. 2. — Es bestehen Münzstätten in: Berlin, München,
Muldenhütten bei Freiberg i. S., Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg.
3° Die Gebühr beträgt drei Mark für das Pfund Feingold (Bek. vom 8, Juli
1575, Z.Bl. S. 348); davon fließen 25 Pfennige in die Reichskasse.
91 Dies behaupten Laband*3, 174° und Loening S. 666 unter Berufung