Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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§ 6. 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen. 
Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schau- 
stellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. 
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein häheres 
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 
§ 7. 
Beschäftigung im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften. 
Im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter 
zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der 
Gäste beschäftigt werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung von Kindern 
über zwölf Jahre die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung. 
§ 8. 
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen. 
Auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren und bei 
sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten und in anderen gewerb- 
lichen Betrieben finden die Bestimmungen des § 5 entsprechende Anwendung. 
Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die 
untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren 
Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, 
daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechseinhalb 
Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch darf sie 
vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern. 
§ 9. 
Sonntagsruhe. 
An Sonn= und Festtagen (§ 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung) dürfen 
Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3) nicht beschäftigt werden. 
Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen 
Schaustellungen bewendet es auch an Sonn= und Festtagen bei den Bestimmungen 
des § 6. 
 Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge bewendet 
es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn= und Festtagen die 
Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich nicht über 
ein Uhr Nachmittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde 
vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. 
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