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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 21.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle. S. 211. —
Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen. S. 211.
(Nr. 2957.) Bekanntmachung, betreffend die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Ein-
tragsrolle. Vom 28. April 1903.
Auf Grund des § 57 Abs. 2 und des § 64 des Gesetzes, betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901
(Reichs-Gesetzbl. S. 227) sowie des § 16 des Gesetzes, betreffend das Urheber-
recht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 4) bestimme ich folgendes:
Eintragungen in die vom Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle
werden fortan im Deutschen Reichsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Berlin, den 28. April 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Nieberding.
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(Nr. 2958.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 29. April 1903.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) hat der Bundesrat beschlossen:
I. Die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe werden als solche bezeichnet,
welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden:
A. folgende Pulversorten:
1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu
Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen 2c. dienenden, aus
Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver;
Reichs-Gesetzbl. 1903. 41
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1903.