Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

—  213  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 22.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-  Transport.  Ordnung.  S.  213.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  214.

 

 

 

(Nr.  2959.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär--Transport.  Ordnung.  Vom
30.  April  1903.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  Reichs-Gesetzbl.  S.  15)
bestimme  ich,  daß  im  §  54  Ziffer  19  dieser  Ordnung  zwischen  i  und  k  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  80  —  folgende  neue  Festsetzung  eingefügt  wird:
j)  Zu  D.  (4).  Kleine  Mengen  Zündungen  (einschl.  geladener  Mundlochbuchsen
  und  sonstiger  sprengkräftiger  Zündungen)
oder
kleine  Mengen  Kartuschen  aus  rauchschwachem  Pulver
dürfen  im  Kriege  mit  geladenen  Geschossen  ohne  Zünder  und
ohne  Zündladung,  mit  sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung,
in  demselben  Wagen  verladen  werden.
Die  Geschosse  sind  von  den  beigegebenen  Munitionsgegenständen
  räumlich  zu  trennen.  Die  Packgefässe  mit  geladenen

Mundlochbuchsen  und  sonstigen  sprengkräftigen  Zündungen  sind
durch  aufgeschraubte  Holzleisten  festzulegen.

Berlin,  den  30.  April  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1903.  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1903.