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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 22.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär- Transport. Ordnung. S. 213. — Bekanntmachung,
betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 214.
(Nr. 2959.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär--Transport. Ordnung. Vom
30. April 1903.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 Reichs-Gesetzbl. S. 15)
bestimme ich, daß im § 54 Ziffer 19 dieser Ordnung zwischen i und k —
Reichs-Gesetzbl. S. 80 — folgende neue Festsetzung eingefügt wird:
j) Zu D. (4). Kleine Mengen Zündungen (einschl. geladener Mundlochbuchsen
und sonstiger sprengkräftiger Zündungen)
oder
kleine Mengen Kartuschen aus rauchschwachem Pulver
dürfen im Kriege mit geladenen Geschossen ohne Zünder und
ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung,
in demselben Wagen verladen werden.
Die Geschosse sind von den beigegebenen Munitionsgegenständen
räumlich zu trennen. Die Packgefässe mit geladenen
Mundlochbuchsen und sonstigen sprengkräftigen Zündungen sind
durch aufgeschraubte Holzleisten festzulegen.
Berlin, den 30. April 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Reichs. Gesetzbl. 1903. 4
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1903.