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Im übrigen dürfen Arbeiter, welche bei ihrer Beschäftigung mit Blei oder
bleihaltigen Stoffen in Berührung kommen, innerhalb eines Zeitraums von
vierundzwanzig Stunden ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden
beschäftigt werden.
§ 13.
Der Arbeitgeber hat alle mit Blei oder bleihaltigen Stoffen in Beruͤhrung
kommenden Arbeiter mit vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Mütze,
die mit dem Entleeren der Oxydierkammern beschäftigten Arbeiter auch mit ge—
eigneter Fußbekleidung zu versehen.
§ 14.
Mit Staubentwickelung verbundene Arbeiten, bei denen der Staub nicht
sofort und vollständig abgesaugt wird, darf der Arbeitgeber nur von Arbeitern
ausführen lassen, welche Nase und Mund mit Respiratoren oder feuchten
Schwämmen bedeckt haben.
§ 15.
Arbeiten, bei denen eine Berührung mit gelösten Bleisalzen stattfindet, darf
der Arbeitgeber nur durch Arbeiter ausführen lassen, welche zuvor die Hände
entweder eingefettet oder mit undurchlässigen Handschuhen versehen haben.
§ 16.
Die in den §§ 13,14, 15 bezeichneten Arbeitskleider, Respiratoren, Schwämme
und Handschuhe hat der Arbeitgeber jedem damit zu versehenden Arbeiter besonders
in ausreichender Zahl und zweckentsprechender Beschaffenheit zu überweisen. Er
hat dafür Sorge zu tragen, daß diese Gegenstände stets ihrer Bestimmung
gemäß und nur von denjenigen Arbeitern benutzt werden, welchen sie zugewiesen
sind, und daß sie in bestimmten Zwischenräumen, und zwar die Arbeitskleider
mindestens jede Woche, die Respiratoren, Mundschwämme und Handschuhe vor
jedem Gebrauche gereinigt und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche
befinden, an dem für jeden Gegenstand zu bestimmenden Platze aufbewahrt werden.
§ 17.
In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die mit Blei oder blei-
haltigen Stoffen in Berührung kommenden Arbeiter ein Wasch= und Ankleide-
raum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Beide Räume müssen
sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden.
In dem Speiseraum oder an einer anderen geeigneten Stelle müssen sich Vor-
richtungen zum Erwärmen der Speisen befinden.
In dem Wasch= und Ankleideräume müssen Wasser, Gefäße zum Mund-
spülen, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten, Seife und Hand-
tücher sowie Einrichtungen zur getrennten Verwahrung der Arbeitskleider und
derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in
ausreichender Menge vorhanden sein.