(Nr. 2989.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über den Geschäfts.
betrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. Vom 23. August 1903.
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni
1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat beschlossen:
In § 5 Ziffer 24, § 7 Ziffer § 9 und 9 Ziffer 20 der Bekanmt-
machung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Aus.
wanderungsunternehmer und Agenten, vom 14. März 1898 (Reichs-
Gesetzbl. S. 39) treten an die Stelle der Worte „½ Kubikmeter“ die
Worte „100 Kilogramm .
Berlin, den 23. August 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Dr. Hopf.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.