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Kleinbahnen, die mehrere Wagenklassen führen, sind in keinem Falle
aus Gründen, welche die dienstliche Stellung des Reisenden betreffen,
als ungeeignet zur Benutzung anzusehen.
5. Seitens des Beamten sind in dem Forderungsnachweise die Gründe
der Nichtbenutzung der Kleinbahn anzugeben. Die Entscheidung darüber, ob
diese Gründe gerechtfertigt sind, steht vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung
der obersten Reichsbehörde der Dienststelle zu, welche die Richtigkeit des Forderungs-
nachweises zu bescheinigen hat.
6. In den Forderungsnachweisen sind benutzte Straßenbahnen als solche
ersichtlich zu machen.
D. Voraussetzung für die Gewährung von Reisekosten.
1. Der Wohnort des Beamten und der Bestimmungsort seiner Dienst-
reise gelten nur dann als mindestens 2 Kilometer voneinander entfernt, wenn
sowohl die Entfernung von der Grenze des Wohnorts bis zur Mitte des Be-
stimmungsorts als auch die Entfernung von der Ortsgrenze des letzteren bis zur
Mitte des ersteren mindestens 2 Kilometer beträgt.
Beträgt nur eine dieser Entfernungen 2 Kilometer oder mehr, so kann
allein die Erstattung der wirklich verauslagten Fuhr-= und sonstigen Unkosten
(Brücken-, Fährgeld) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 25. Juni
1901 in Frage kommen, und zwar auf Grund besonderer Angaben, deren Be-
legung jedoch nicht erforderlich ist.
Der Anspruch auf Tagegelder und Fuhrkosten wird im Falle des ersten
Satzes nicht dadurch ausgeschlossen, daß die auf Eisenbahn, Kleinbahn oder
Schiff zurückzulegende Reisestrecke weniger als 2 Kilometer beträgt.
2. a) Als Ort (Ziffer 1) gilt der hauptsächlich von Gebäuden oder einge-
friedigten Grundstücken eingenommene Teil eines Gemeinde-(Guts)
bezirkes, sodaß die Ortsgrenze ohne Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten
oder Anlagen durch die Außenlinie jenes Bezirksteils gebildet wird.
Derartig räumlich zusammenhängende, demselben Gemeinde-(Guts.)
bezirk angehörende, von Gebäuden oder eingefriedigten Grundstücken
eingenommene Flächen gelten auch dann als ein einziger Ort, wenn
etwa für einzelne Teile besondere Ortsbezeichnungen üblich sind.
b) Sind in einem Gemeinde-(Guts-) bezirke mehrere getrennt voneinander
liegende geschlossene Ortschaften vorhanden, so ist jede Ortschaft für
sich als ein Ort anzusehen. Die durch öffentliche Anlagen, Gewässer,
Festungswerke und Rayonbeschränkungen bedingten Unterbrechungen des
baulichen Zusammenhanges mehrerer Ortsteile bewirken für sich allein
keine Trennung des Ortes in mehrere Ortschaften im Sinne dieser
Vorschrift.
c) Hat der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb eines Ortes
(a und b), sei es, daß in dem Gemeinde-(Guts-) bezirk, in welchem