— 306 —
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird
zutreffendenfalls von Mitte # nach C berechnet (F 1 Abs. 1 und 3).
4 Eisenbahn B ·C
·0 ·.0
3 4 Bahnhof B Landweg
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof 2) liegt außer-
halb eines Ortes, der Endpunkt C innerhalb eines solchen.
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die
Entfernung von Bahnhof B nach der Grenze von C 2 Kilometer be-
trägt, ohne daß es auf die Entfernung zwischen Bahnhof und Ortbh
ankommt (D 1, 2 c c0.
Zutreffendenfalls wird die für die Höhe der Fuhrkosten maß
gebende Entfernung von Bahnhof K bis zur Ortsmitte C berechnet
(F1 Abs. 1 und 3).
Eisenbahn Landweg
—
4. 2 i “ 2 3
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und die Strle
des Dienstgeschäfts (C liegen außerhalb von Orten.
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die
Entfernung zwischen Bahnhof B und Punkt C 2 Kilometer beträgt.
Diese Entfernung wird auch der Kostenberechnung zu Grunde gelegt
(0 1, 2c, d, e, Fl. Abf.. 3).
In gleicher Weise gestaltet sich die Anwendung der Grundsätze,
wenn die Landwegstrecke der Eisenbahn= usw. fahrt vorhergeht, also
zwischen dem Abgangs= und demjenigen Punkte liegt, an welchem der
Übergang auf die Bahn usw. stattfindet. Das gleiche gilt auch, wenn
die Landwegstrecke weder am Anfange noch am Ende einer Dienstreie
liegt, sondern das Zwischenglied zweier Eisenbahn= usw. reisen bildet.
III. Zu H4.
Eisenhahn O Landweg 0
5 0
Der Beamte erledigt nach Verlassen der Eisenbahn in B Dienstgeschäft
oder nächtigt daselbst. Sodann begibt er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften
auf dem Landwege nach C.
Selbst wenn die Strecke B C unter 2 Kilometer beträgt, hat er Anspuch
auf Fuhrkosten.
IV. Die unter II und III angegebene Berechnungsart findet auch An-
wendung, wenn in den Beispielen daselbst die Reisestrecke 4 „ statt mit der
Eisenbahn mit der Straßenbahn zurückgelegt wird.
—
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.