Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird 
zutreffendenfalls von Mitte # nach C berechnet (F 1 Abs. 1 und 3). 
  
4 Eisenbahn B ·C 
·0 ·.0 
3 4 Bahnhof B Landweg 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof 2) liegt außer- 
halb eines Ortes, der Endpunkt C innerhalb eines solchen. 
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die 
Entfernung von Bahnhof B nach der Grenze von C 2 Kilometer be- 
trägt, ohne daß es auf die Entfernung zwischen Bahnhof und Ortbh 
ankommt (D 1, 2 c c0. 
Zutreffendenfalls wird die für die Höhe der Fuhrkosten maß 
gebende Entfernung von Bahnhof K bis zur Ortsmitte C berechnet 
(F1 Abs. 1 und 3). 
Eisenbahn Landweg 
— 
4. 2 i “ 2 3 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und die Strle 
des Dienstgeschäfts (C liegen außerhalb von Orten. 
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die 
Entfernung zwischen Bahnhof B und Punkt C 2 Kilometer beträgt. 
Diese Entfernung wird auch der Kostenberechnung zu Grunde gelegt 
(0 1, 2c, d, e, Fl. Abf.. 3). 
In gleicher Weise gestaltet sich die Anwendung der Grundsätze, 
wenn die Landwegstrecke der Eisenbahn= usw. fahrt vorhergeht, also 
zwischen dem Abgangs= und demjenigen Punkte liegt, an welchem der 
Übergang auf die Bahn usw. stattfindet. Das gleiche gilt auch, wenn 
die Landwegstrecke weder am Anfange noch am Ende einer Dienstreie 
liegt, sondern das Zwischenglied zweier Eisenbahn= usw. reisen bildet. 
III. Zu H4. 
Eisenhahn O  Landweg 0 
5 0 
Der Beamte erledigt nach Verlassen der Eisenbahn in B Dienstgeschäft 
oder nächtigt daselbst. Sodann begibt er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften 
auf dem Landwege nach C. 
Selbst wenn die Strecke B C unter 2 Kilometer beträgt, hat er Anspuch 
auf Fuhrkosten. 
IV. Die unter II und III angegebene Berechnungsart findet auch An- 
wendung, wenn in den Beispielen daselbst die Reisestrecke 4 „ statt mit der 
Eisenbahn mit der Straßenbahn zurückgelegt wird. 
  
  
— 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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