behandelnde polizeiliche Berf. 1. Titel: Inhalt u. Form einer poliz. Verf. 155
gewalt, und ihre Verfügungen gelten nicht als polizeiliche im Sinne des
IV. Titels LBG. (OBG. 11 3729.
Was stellt nun der Inhalt einer von der Polizeibehörde kraft
ihrer Polizeigewalt erlassenen polizeilichen Verfügung dar? Die
polizeiliche Verfügung kann bestehen in dem Verbote oder Gebote einer
Handlung oder in dem Gebote einer Unterlassung oder in der VBerweigerung
oder Erteilung der Genehmigung zu einer Handlung oder in
Erteilung oder Verweigerung gewisser Bescheinigungen. Die polizeiliche
Verfügung ist ein amtlicher Akt, ein Verwaltungsakt, ein Ausfluß oder
ein Mißbrauch der Polizeigewalt. Die polizeiliche Verfügung kann an
den einzelnen oder an die Allgemeinheit ergehen. Wenn die
Polizeibehörde eine Bekanntmachung erläßt, worin z. B. allgemein verboten
wird, einen Weg zu benutzen, so enthält diese Bekanntmachung
ebenso eine polizeiliche Verfügung, wie das Gebot des Schutzmanns an
den einzelnen, den Weg nicht zu betreten. Polizeiliche Verfügungen an
die Allgemeinheit find aber nicht etwa objektive Rechtsnormen, wie
die Polizeiverordnungen (5§ 5 ff. G. v. 11. III. 50; Bornhak im Verwürch.
5 142, sie bleiben Einzelverfügungen.
Von der Erteilung einer polizeilichen Genehmigung muß, wenn sie
unter die polizeilichen Verfügungen im Sinne des Titel IV fallen sollen,
die gesetzmäßige Zulässigkeit der Handlung, die genehmigt wird,
abhängen. Wenn Bornhak (BerwArch. 5 167) des näheren ausführt,
daß die Erteilung einer polizeilichen Genehmigung keine
polizeiliche Verfügung sei, so kann ich ihm darin nicht beitreten, auch
steht ihm hierin die Entsch, v. 30. IV. 77 (O#B#G. 2 351) nicht zur
Seite. Das Erkenntnis nennt vielmehr einen Baukonsens „eine polizeiliche
Verfüqung, die an die freiwillige Vornahme oder Ausübung bestimmter
Handlungen oder Tätigkeiten geknüpft find, deren verbindende Kraft
demnach innerhalb dieser Grenzen eine bedingte ist.“ Der Umstand, daß
gegen die Erteilung einer Genehmigung die Rechtsmittel aus den §§ 127 ff.
LBG. nicht gegeben sind, entkleidet die Erteilung der Genehmigung noch
nicht ihres Charakters als polizeilicher Berfügung. Eine solche liegt nicht
bloß in der „Willensaktion der Verwaltung zur Hervorbrimngung oder
Geltendmachung der im Gesetze abstrakt festgestellten Verpflichtungen
der Staatsbürger und in einem Befehle“, sondern auch in dem „Willensakt
der Verwaltung, durch welchen ein einzelner realer Tatbestand in der
im Gesetze abstrakt oder individuell vorgesehenen Weise rechtlich geordnet
wird“ (Rofin, Das Polizeiverordnungsrecht? 11, 12).
Die Jagd. v. 15. VII. 07 6 29 Abs. 1) schreibt vor:
„Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden
Jagdschein bei sich führen.“
Diese Vorschrift hat die Bedeutung, daß ohne einen gültigen
Jagdschein das Jagen ungesetzmäßig und verboten (§# 72, 73) ist. Der