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der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemein-
schaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder ein ähn-
liches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Beförderung der Draht-
körbe oder Gefäße hat in oben offenen oder nur durch ein Drahtnetz,
einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine ähnliche Vorrichtung
geschlossenen Metallkästen oder mit Blech ausgekleideten Holzkisten mit
der Aufschrift „Flüssige Luft“ zu erfolgen. In diesen Behältern
dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe, wie Sägespäne,
Holzwolle, Torf, Stroh, Heu, befinden. Die Kästen und Kisten sind
im Eisenbahnwagen so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder herab-
fallen können, und daß die Flaschen aufrecht stehen und gegen Be-
schädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sind. Leicht brennbare
kleinstückige oder flüssige Stoffe sind nicht in unmittelbarer Nähe der
flüssigen Luft zu verladen.
(2) Statt der doppelwandigen, mit Filz umkleideten Glasflaschen
können andere Behälter verwendet werden, wenn sie gegen Erwärmung
so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Diese Behälter
brauchen, wenn sie fest genug sind und sicher stehen, nicht von Draht-
körben oder dergleichen umschlossen zu sein. Im übrigen finden die
Vorschriften des Abs. 1 sinngemäße Anwendung.
3. Die seitherige Nr. XLIVa erhält die Uberschrift XLIVb.
4. Vorstehende Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 15. März 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.