Object: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2. bei Gütern, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze 
gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung während der Beförderung 
erfordert, nach Erklärung des Absenders im Frachtbrief unverpackt oder 
mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben sind, 
für den Schaden, der aus der mit dem Mangel oder mit der 
mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Ge- 
fahr entsteht; 
3. bei Gütern, deren Auf- und Abladen nach der Vorschrift dieser Ord- 
nung oder des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief ausgenommenen 
Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger 
besorgt wird, 
für den Schaden, der aus der mit dem Auf- und Abladen oder 
mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht; 
4. bei Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit 
der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Minderung oder Be- 
schädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhn- 
liche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, 
für den Schaden, der aus dieser Gefahr entstehtz; 
5. bei lebenden Tieren 
für den Schaden, der aus der für sie mit der Beförderung ver- 
bundenen besonderen Gefahr entsteht;  
6. bei Gütern, einschließlich der Tiere, denen nach dieser Ordnung, nach 
dem Tarif oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Verein- 
barung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, 
für den Schaden, der aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung 
durch die Begleitung bezweckt wird. 
(2) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. (1) 
bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermutet, daß er aus dieser Gefahr ent- 
standen sei. 
(3) Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser Vorschriften 
nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisen- 
bahn entstanden ist. 
§ 87. 
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. 
(1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Be- 
förderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftung der Eisen- 
bahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen: 
Bis 2 Prozent bei flüssigen, bei feuchten und bei folgenden trockenen 
Gütern: 
geraspelten und gemahlenen Farbhölzern, Rinden, Wurzeln, Süß- 
holz, geschnittenem Tabak, Fettwaren, Seifen und erhärteten
	        
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