Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
wenn ein Zug (§ 54 (1)) gegen ihre Spitze 
fährt, durch Verschluß oder Bewachung 
gegen fremden Eingriff gesichert werden. 
  
§ 51. 
Rangieren auf und neben den Hauptgleisen. 
(1) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Einfahrsignale hinaus ist der 
Regel nach verboten. Läßt es sich im einzelnen Falle nicht vermeiden, so ist dazu 
die ausdrückliche Erlaubnis des Fahrdienstleiters einzuholen. 
Bemerkung. Der Fahrdienstleiter ist der Beamte, der die Zugfolge inner- 
halb eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regelt. 
(2) Solange das Signal für die 
Ein- oder Ausfahrt eines Zuges auf Fahrt 
steht, darf auf den der Fahrstraße be- 
nachbarten Gleisen nur rangiert werden, 
wenn die Fahrstraße gegen die Rangier- 
bewegungen gesichert ist. 
  
§ 52. 
Stillstehende Fahrzeuge. 
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. 
(2) Lokomotiven und Triebwagen müssen, solange sie durch eigenen Kraftantrieb 
bewegungsfähig sind, beaufsichtigt werden. 
§ 53. 
Fahrordnung. 
(1) Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. 
(2) Ausnahmen sind zulässig 
a) nach Verständigung zwischen den benachbarten Bahnhöfen 
1. bei Gleissperrungen, 
2. für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen, 
3. zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden 
Weiche eines Anschlußgleises, wenn die Aufsichtsbehörde die 
Genehmigung für solche Fahrten erteilt hat; 
b) unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters 
1 in Bahnhöfen, 
2. für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, 
3. für zurückkehrende Schiebelokomotiven. 
(3) Über die Benutzung der Gleise zur Ein-, Aus- oder Durchfahrt der Züge 
sind für Bahnhöfe, wo in einer Richtung mehrere Fahrstraßen vorkommen, bestimmte 
Vorschriften (Bahnhoffahrordnung) zu erlassen, von denen nur in Ausnahmefällen 
unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters abgewichen werden darf.
	        
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