Wirksamkeit der Entlassung. § 28. 131
Angehörigen der Auswanderer zur Empfangnahme der Entlassungsurkunden
entstehen können, werden die Bezirksstellen angewiesen, bei Stellung von
Anträgen auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit die Antragsteller in
allen Fällen, in welchen nicht mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die Aus-
händigung der Entlassungsurkunden an dieselben persönlich ohne Weiterungen
werde vollzogen werden können, zur Aufstellung eines im Lande wohnen-
den Bevollmächtigten zu veranlassen, welcher zur Empfangnahme der Ent-
lassungsurkunde namens des Antragstellers und mit Rechtswirkung für
diesen ermächtigt werden soll.“"
Befindet sich der zu Entlassende bereits im Auslande, so ist es zweckmäßig,
wenn die ausstellende Behörde ihm die Entlassungsurkunde durch Vermittelung
des zuständigen Kaiserl. Konsularbeamten zugehen läßt. Letzterer wird sodann
die über bewirkte Aushändigung der Entlassungsurkunde ausgenommene Ver-
handlung der früheren Heimatbehörde des Entlassenen zu übermitteln haben.
Vgl. auch § 16 d. G. Anm. 4 u. 6b.
Einem Erlasse des kgl. preuß. Min. d. J. vom 17. Dez. 1882 zufolge
(BMl. S. 317) soll bei der Entlassung preußischer, im Auslande verweilender
Staatsangehöriger darauf geachtet werden, daß die Entlassenen die ihnen seiner-
zeit ausgestellten Heimatscheine oder Staatsangehörigkeitsausweise zurück-
erstatten.
Die Ausführbarkeit dieser Bestimmung erscheint um deswillen sehr zweifel-
haft, weil im allgemeinen ein im Inland Wohnhafter sehr selten mit Staats-
angehörigkeitsausweis oder Heimatschein versehen ist und weil ferner, wenn
der Entlassene sich schon im Ausland aufhält, den deutschen Konsularbehörden
keinerlei Recht zusteht, ihn zur Verabfolgung seiner deutschen Legitimations-
urkunden zu nötigen.
Wird die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Mannschaften des
Beurlaubtenstandes vom Auslande aus nachgesucht und ihnen erteilt, so sind
die mit den Anträgen vorgelegten Heimatscheine zurückzubehalten. Dagegen
soll eine Abnahme der Militärpässe nicht stattfinden (Vfg. d. kgl. preuß. Min.
d. J. vom 7. Nov. 1906, Ml. S. 357).
3. höheren Berwaltungsbehörde.
Vgl. § 16 Anm. 5.
4. Eutlassungsurkunde.
Vgl. § 39 und Bundesratsverordnung vom 27. Nov. 1913 (Anhang,
Anl. Nr. 1).
5. nicht ausgehändigt.
Vgl. § 22 Anm. 14.
6. Berhaftung oder Festnahme.
Über den Begriff der Verhaftung vgl. St PO. 8§ 114, über den der Fest-
nahme St PO. 8 127.
7. Gerichts= oder Polizeibehörde.
Darunter ist natürlich auch die Staatsanwaltschaft einbegriffen.
s 23. 9