Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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messen,  beim  Planzeichnen  und  bei  der  Flächenberechnung  gefordert
werden.

3.  Die  praktische  Beschäftigung  der  Forstreferendare  einschl.  der  Beschäftigung
  bei  der  Forsteinrichtungsanstalt  —  8§  9  Ziffer  9  und
§  17  —  wird  auf  zwei  Jahre  herabgesetzt,  und  zwar  soll  die  Beschäftigung
  in  den  Forsten  einschließlich  des  auf  3  Monate  zu  verkürzenden
Schutzbeamtendienstes,  der  in  der  Fällungs=  und  Kulturzeit  abzuleisten
  ist,  mindestens  1  Jahr  8  Monate,  diejenige  bei  der  Forsteinrichtungsanstalt
  4  Monate  —  von  Anfang  Mai  bis  Ende  August  —
dauern.

4.  Die  Meldung  zur  praktischen  Prüfung  kann  auch  außerhalb  der  im
§  18  der  Verordnung  vom  25.  Februar  1895  vorgesehenen  Termine
erfolgen.

II.  Voraussetzung  für  vorstehende  Abkürzung  der  Vorbereitungszeit  ist,
daß  die  Dauer  des  Kriegsdienstes  der  Abkürzungszeit  mindestens  entspricht.

Kommt  wegen  kurzer  Dauer  des  Kriegsdienstes  nicht  die  gesamte  Abkürzung
  in  Frage,  so  ist  beim  Finanzministerium,  Abteilung  für  Domänen  und
Forsten,  unter  Darlegung  der  Verhältnisse  zu  beantragen,  wo  die  Abkürzung
eintreten  soll.

III.  Was  als  Kriegsdienst  anzusehen  ist,  richtet  sich  nach  den  Vorschriften
über  die  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  das  Dienstalter  der  Beamten.  (Bekanntmachung
  des  Staatsministeriumsvom  10.  November  1917,  Rbl.  Nr.  202.)

Schwerin,  den  29.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministertum.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1918,  betreffend  Höchstpreise  für  Ründfleisch
und  Schweinefleisch  einschließlich  Wurstwaren.  «

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
1.  Mai  1918  wird  hierdurch  zur  allge  neinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  Mai  1918.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.