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Gerätschaften und Materialien zum Bespritzen der Reben,
Werkzeuge aller Art und
Tiere,
die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometer auf
beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehältlich der in beiden
Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrollen.
II.
Es werden folgende neue Paragraphen eingefügt:
§ 4. Im kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze werden
beiderseits folgende nicht mit der Post eingehende Waren zollfrei zugelassen:
1. einzelne Stücke von frischem oder einfach zubereitetem Fleisch oder von
Schweinespeck, in Mengen von nicht mehr als 2 kg;
2. Müllereierzeugnisse — mit Ausnahme von Reisgries und gewalztem
Reis — in Mengen von nicht mehr als 3 kg;
3. gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg.
§ 5. Ferner werden im kleinen Grenzverkehr frisches Obst, unverpackt oder
nur in Säcke verpackt, sowie frischer Rotkohl, Weißkohl und Wirsingkohl und
frische Kartoffeln zollfrei zugelassen, wenn diese Erzeugnisse aus der schweizerischen
Grenzzone stammen und auf Landwegen (mit Ausschluß des Eisenbahnweges)
nach Marktorten der deutschen Grenzzone an Markttagen zum Absatz an dortige
Einwohner für deren eigenen Bedarf eingebracht werden.
§ 6. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, die in den §§ 4
und 5 vorgesehenen Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die
Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen, oder bei vorgekommenen Miß-
bräuchen ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. In den Fällen des § 4
ist der andere Teil berechtigt, alsbald die gleichen Maßregeln für sein Gebiet
zu treffen.
§ 7. Im kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Teilen bleiben auch
Nahrungsmittel und Getränke zollfrei, welche von den die Grenze überschreitenden
Arbeitern oder ihren Angehörigen für den Tagesbedarf der ersteren eingebracht
werden.
Artikel 3.
Die Anlage D des bestehenden Vertrags wird durch die beiliegende An-
lage D ersetzt.
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zum bestehenden Vertrag werden
wie folgt abgeändert:
I.
Der erste Absatz der Ziffer I des Schlußprotokolls kommt in Wegfall.