Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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c)  Gegenstände,  welche  zum  Lackieren,  Polieren  und  Bemalen

in  das  andere  Gebiet  ausgeführt  worden  sind,

d)  sonstige  zur  Ausbesserung,  Bearbeitung  und  Veredlung  bestimmte,  in
das  andere  Gebiet  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes  unter
Beobachtung  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften  zurückgeführte
  Gegenstände,  wenn  die  wesentliche  Beschaffenheit  derselben
unverändert  bleibt,

und  zwar  in  allen  diesen  Fällen,  sofern  die  Identität  der  aus-  und  wieder  eingeführten
  Waren  und  Gegenstände  außer  Zweifel  ist.

Ferner  werden  beiderseits,  bei  Festhaltung  der  Identität,  von  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  freigelassen:

1.  Gewebe,  welche  aus  der  Schweiz  in  die  bayerischen  Hauptzollamtsbezirke
  Lindau  und  Pfronten,  den  württembergischen  Hauptzollamtsbezirk
  Friedrichshafen,  den  württembergischen  Oberamtsbezirk  Riedlingen,
den  preußischen  Regierungsbezirk  Sigmaringen  und  den  badischen  Kreis
Konstanz,  oder  welche  aus  Deutschland  nach  der  Schweiz  versandt
werden,  um  dort  bestickt  und  sodann  zurückgesandt  zu  werden.  Außer
den  Geweben  werden  auch  Stickmusterblätter,  sowie  das  Stickmaterial
(Seide  oder  Garn)  beiderseits  zollfrei  abgefertigt;

2.  unaufgeschnittene  Samte,  Plüsche,  samt-  und  plüschartige  Gewebe,
welche  aus  Deutschland  nach  der  Schweiz  ausgehen,  um  dort  aufgeschnitten
  und  sodann  zurückgesandt  zu  werden.

In  allen  genannten  Fällen  kann  die  Zollfreiheit  von  dem  Nachweise  der
einheimischen  Erzeugung  der  zur  Veredlung  ausgeführten  Waren  abhängig  gemacht
werden,  ausgenommen  bei  Seide  zum  Färben  oder  Umfärben,  für  welche  dieser
Nachweis  nicht  verlangt  wird.

VI.

Der  Artikel  9  erhält  folgende  Fassung:

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  durch  den
Besitz  einer  von  den  Behörden  des  Heimatlandes  ausgefertigten  Gewerbe-Legitimationskarte
  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen  Steuern  und  Abgaben  entrichten,  sollen  befugt
sein,  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  in  dem  Gebiete
des  anderen  vertragschließenden  Teiles  bei  Kaufleuten  oder  in  offenen  Verkaufsstellen
  oder  bei  solchen  Personen,  welche  die  Waren  produzieren,  Warenankäufe
zu  machen  oder  bei  Kaufleuten  in  deren  Geschäftsräumen  oder  bei  solchen  Personen,
  in  deren  Gewerbebetriebe  Waren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,
Bestellungen  zu  suchen,  ohne  hierfür  eine  weitere  Abgabe  entrichten  zu  müssen.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimationskarte  versehenen  Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  in  der  Regel  nur  Warenmuster,  aber  keine  Waren
mit  sich  führen;  indessen  soll  ihnen  die  Mitführung  von  Waren  insoweit  erlaubt
sein,  als  sie  den  im  Inlande  domizilierten  inländischen  Gewerbetreibenden  (Handlungsreisenden)
  gestattet  wird.

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